Der Bundesgerichtshof

Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Erneuerbare-Energien-Gesetzes / Zweites Gesetz zur Änderung des

vom 22.12.2003, BGBl I S. 3074 (PDF, 56KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zielt darauf ab, den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln. Nach dem erfolgreichen Abschluss des 100 000 Dächer-Solarstrom-Programms ist derzeit der wirtschaftliche Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht mehr gewährleistet. Vor diesem Hintergrund droht ein erheblicher Rückgang der Nachfrage nach diesen Anlagen, der die seit dem Inkrafttreten des EEG am 1. April 2000 entstandene Solarindustrie in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen könnte. Eine noch junge, in weiten Teilen mittelständisch geprägte Branche wie die Fotovoltaikindustrie, reagiert sehr sensibel auf Marktentwicklungen. Ihr ist es derzeit kaum möglich, den zu befürchtenden Umsatzrückgang bis zur Gesamtnovellierung des EEG zu überbrücken.

Bezug:

Siehe auch Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (N002), N003, Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren-Energien im Strombereich (N007), N008 und N019

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