Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen

Bauforderungen / Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der

vom 29.07.2009, BGBl I S. 2436 (PDF, 30KB, nicht barrierefrei)

  • Aus dem Gesetzentwurf:

Zum 1. Januar 2009 ist mit Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes auch das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) novelliert worden. Das BauFordSiG soll sicherstellen, dass für ein bestimmtes Bauwerk zur Verfügung gestelltes Baugeld auch zur Bezahlung derjenigen verwendet wird, die an der Wertschöpfungskette bei der Erstellung oder dem Umbau eines Bauwerks durch ihre Leistungen beteiligt sind.

Ziel des Forderungssicherungsgesetzes war es, durch eine erhebliche Erweiterung des Baugeldbegriffs insbesondere die Nachunternehmer vor Forderungsausfällen im Falle der Insolvenz ihres Auftraggebers zu schützen. Durch die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neuregelung wurde der Baugeldbegriff auf die gesamte Kette von Bauherrn – Generalunternehmer – alle Nachunternehmer ausgeweitet.
Unter den Baugeldbegriff fallen seitdem nicht nur kreditfinanzierte Gelder, sondern auch Eigenmittel des Bauherren bzw. Auftraggebers, die dieser an einen Baugeldempfänger für die Baumaßnahme zahlt. Die zweckwidrige Verwendung von Baugeld durch den Empfänger führt zu strafrechtlicher Verantwortung und gemäß § 823 BGB über die Schutzgesetzeigenschaft des BauFordSiG auch zu möglichen persönlichen Schadenersatzansprüchen gegenüber den Handelnden des insolventen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat.

Die Ausweitung des Baugeldbegriffs stellt insbesondere die Unternehmen, die eine Vielzahl von Bauwerken gleichzeitig betreuen, in der Praxis vor Umsetzungsprobleme, die erheblichen bürokratischen Aufwand und darüber hinaus unvorhergesehene Liquiditätsprobleme verursachen.
Insbesondere dass Baugeld nur speziell für die Baumaßnahme verwendet werden darf, für die das Geld tatsächlich gezahlt wurde, bedeutet für diese Bauunternehmen eine buchhalterische Separierung aller einzelnen Baumaßnahmen, die nach Aussage der Bauwirtschaft nahezu unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar aufwändig ist.

Zudem verfügten Unternehmen zur Zeit der Schaffung des Gesetzes vor den beiden Weltkriegen über erhebliche Eigenkapitaldecken, mit denen sie eigene Allgemeine Geschäftskosten etc. decken konnten, ohne auf das ihnen zur Verfügung gestellte (vom Bauherren kreditfinanzierte) Baugeld zugreifen zu müssen. Inzwischen sind in der Regel die Eigenkapitaldecken der bauwirtschaftlichen Unternehmen erheblich geringer. Andererseits haben sich seit Schaffung des BauFordSiG die Allgemeinen Geschäftskosten der Unternehmen erheblich verteuert, weil heute z.B. in weit stärkerem Umfang eigene Planungs- oder Koordinationsleistungen der Unternehmen erforderlich werden. Seit der Ausweitung des Baugeldbegriffs müssten Unternehmen zur Vermeidung des Risikos der Strafverfolgung und der persönlichen Haftung solche Kosten aus nicht zweckgebundenem Eigenkapital vorfinanzieren. Die Beschaffung von „Eigenkapital“ mittels Kreditaufnahme über die Hausbank wird indessen durch die Ausdehnung des Baugeldbegriffs ebenfalls behindert. Das Unternehmen als Baugeldempfänger ist nämlich in Konsequenz der Rechtsprechung zur alten Fassung des Gesetzes verpflichtet, Baugelder vor dem Zugriff Dritter (z.B. Pfändungen privater Gläubiger oder des Finanzamts etc.) zu schützen. Auch der eigenen Hausbank, die von der Baugeldeigenschaft Kenntnis hat, müsste der Zugriff zur Absicherung von Kontokorrentkrediten des Bauunternehmers verwehrt werden. Daher ist zu befürchten, dass ausgerechnet in Zeiten der anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise den Unternehmen notwendige Kredite für Zwischenfinanzierungen von Material und sonstigen Vorleistungen oder eben zur Deckung der eigenen Allgemeinen Geschäftskosten verweigert werden, da sie ihre eigenen Vergütungsansprüche aus den laufenden Baumaßnahmen nicht zur Kreditsicherung abtreten dürfen.

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