Der Bundesgerichtshof

Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung

BGB-Informationspflichten-Verordnung / Dritte Verordnung zur Änderung der

vom 04.03.2008, BGBl I S. 292 (PDF, 68KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Diskussionsentwurf:

Von einigen Gerichten und teilweise im Schrifttum werden § 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) und die dort in Bezug genommenen Musterbelehrungen als nicht mehr von der Verordnungsermächtigung in Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) gedeckt angesehen, weil die Muster den gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht in allen erfassten Fällen genügten.

Vor diesem Hintergrund kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, die bei Fernabsatzgeschäften eine der Musterbelehrungen, insbesondere die Musterwiderrufsbelehrung, verwandt hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt, weil auch solche Unternehmer, die eine der Musterbelehrungen richtig ausgefüllt verwenden, sich Abmahnungen ausgesetzt sehen.

Diskussionsentwurf (PDF, 763KB, nicht barrierefrei) (Quelle: BMJ)

Stellungnahmen

Weitere Hinweise:

Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BAnz 2008 Nr 42, S. 957 vom 14. März 2008 (PDF, 155KB, nicht barrierefrei))