Der Bundesgerichtshof

Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Erneuerbare-Energien-Gesetzes / Erstes Gesetz zur Änderung des

vom 07.11.2006, BGBl I S. 2550 (PDF, 51KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist es, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die dadurch entstehenden Kosten für stromintensive Unternehmen mit hohem Stromverbrauch zu senken, diesbezüglich für Kalkulationssicherheit zu sorgen, eine ordnungsgemäße Umsetzung des EEG sicher zu stellen und für mehr Transparenz bei dem bundesweiten Ausgleich der Strom- und Vergütungsmengen zu sorgen, um die Inanspruchnahme der Stromverbraucher für die EEG-Umlage nachvollziehbar zu machen.

Bezug:

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29.03.2000, BGBl I S. 305 (PDF, 21KB, nicht barrierefrei)

Referentenentwurf (PDF, 137KB, nicht barrierefrei) (Februar 2006)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 208KB, nicht barrierefrei)


Stellungnahmen:

* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages