Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Erb- und Verjährungsrechts / Gesetz zur Änderung des

vom 24.09.2009, BGBl I S. 3142 (PDF, 45KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Wertvorstellungen, insbesondere einer stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, sowie durch die Akzeptanz nicht traditionell vorgegebener Lebensentwürfe hat sich im Erbrecht, vor allem im Pflichtteilsrecht, punktueller Änderungsbedarf ergeben. Für diesen hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. April 2005 (BVerfGE 112, 332 ff.) den Rahmen vorgegeben: Kernpunkt der Entscheidung ist die Feststellung, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie und den Schutz der Familie nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährleistet ist.

Weiterer Änderungsbedarf hat sich im Verjährungsrecht ergeben. Seit dem 1. Januar 2002 sind die Verjährungsvorschriften durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit einer Regelverjährung von drei Jahren grundlegend neu geordnet worden. Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche gilt eine Sonderverjährung von 30 Jahren. Die unterschiedliche Verjährung führt in der Praxis zu Wertungswidersprüchen und Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse.

Ziel des Entwurfs ist es, das Erbrecht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch punktuelle Änderungen an die heutigen Lebensverhältnisse anzupassen und die Verjährung der familien- und erbrechtlichen Ansprüche in das System der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu integrieren.

Referentenentwurf (PDF, 233KB, nicht barrierefrei) (Stand: 10.04.2007)

Regierungsentwurf (PDF, 142KB, nicht barrierefrei) (Stand: 22.01.2008)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 583KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 08.10.2008

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Wegfall der Berücksichtigung überobligatorischer Pflegeleistungen sämtlicher gesetzlicher Erben bei Verbesserung der bestehenden Anrechnungsregelungen für Abkömmlinge sowie Wegfall nachträglicher Ausgleichung von Zuwendungen, Detailanpassung im Bereich Verjährungsfristen; Erneute Änderung §§ 1836e, 2057a, Verzicht auf Änderung §§ 2050, 2053 und 2315, Verzicht auf Einfügung 2057b sowie Folgeänderungen versch. §§ Bürgerliches Gesetzbuch

Weitere Stellungnahmen:

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