Der Bundesgerichtshof

Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Geschmacksmustergesetzes - Erstes Gesetz zur Änderung des

vom 29.07.2009, BGBl I S. 2446 (PDF, 43KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Haager Abkommen, RGBl. 1928 II S. 175, 203) sowie der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 (Londoner Akte, RGBl. 1937 II S. 583, 617) und der Haager Fassung vom 28. November 1960 (Haager Akte, BGBl 1962 II S. 774 (PDF, 3MB, nicht barrierefrei)). Das Gesetzgebungsverfahren zu dem Vertragsgesetz für die Ratifizierung der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) läuft parallel. Das Haager Abkommen sowie seine verschiedenen Fassungen ermöglichen die internationale Eintragung von Geschmacksmustern bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Weder im Geschmacksmustergesetz noch in anderen nationalen Vorschriften finden sich bisher hierzu Regelungen. Anlässlich der Ratifizierung der Genfer Akte, welche mit dem parallel eingebrachten Vertragsgesetz erfolgen soll, sollen nunmehr Vorschriften, welche internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen betreffen, in das Geschmacksmustergesetz eingefügt werden.

Bezug:

Ratifikation der Genfer Akte zum Haager Musterabkommen, siehe Gesetz zu der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 568KB, nicht barrierefrei)


Stellungnahme:


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