Der Bundesgerichtshof

Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes / Vertragsgesetz zum Gesetz zur Änderung des

vom 25.06.2009, BGBl II S. 602 (PDF, 121KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die zunehmende Mobilität der Menschen über Staatsgrenzen hinweg führt zu einer steigenden Zahl von Kindern in Deutschland mit ausländischen Elternteilen. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel-IIa-Verordnung, ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1 (PDF, 231KB, nicht barrierefrei))* gilt nicht im Verhältnis zu Dänemark und zu Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und enthält keine Vorschriften zum anwendbaren Recht. Das in Deutschland geltende Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, BGBl 1971 II S. 217 (PDF, 657KB, nicht barrierefrei)) hat nur eine begrenzte Zahl von Vertragsstaaten.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft streben daher die Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen) an. Deutschland hat das Übereinkommen gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten am 1. April 2003 unterzeichnet. Am 5. Juni 2008 hat der Rat beschlossen, dass die Mitgliedstaaten (außer Dänemark) das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft möglichst bis zum 5. Juni 2010 ratifizieren (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 36 (PDF, 43KB, nicht barrierefrei))*.

Das Übereinkommen schafft zum einen einheitliche Regelungen über die internationale Zuständigkeit und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern. Zum anderen enthält das Übereinkommen Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten. Um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu verbessern, hat jeder Vertragsstaat eine Zentrale Behörde einzurichten.

Bezug:

Ausführungsgesetz: Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 571KB, nicht barrierefrei)



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