Der Bundesgerichtshof

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze

Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des

vom 13.12.2007, BGBl I S. 2894 (PDF, 59KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Entwurf zielt darauf ab, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Jugendstrafvollzug – BVerfGE 116, 69 ff. – erhobenen Forderungen soweit umzusetzen, wie dies (noch) in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers liegt. Auch nach Übergang der Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Bereich des Strafvollzuges mit Wirkung vom 1. September 2006 auf die Länder durch die beschlossene Änderung des Grundgesetzes („Föderalismusreform“), bedarf die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes im Jugendgerichtsgesetz gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 Grundgesetz einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. Januar 2008 gesetzt.

Darüber hinaus sind aufgrund der Kompetenzübertragung Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes notwendig geworden, soweit darin Regelungen zum Vollzug der Jugendstrafe und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt enthalten sind.

Bezug:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2006

Umsetzung:

Regierungsentwurf (PDF, 58KB, nicht barrierefrei)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 571KB, nicht barrierefrei)




Stellungnahmen:

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