Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Kontopfändungsschutzes / Gesetz zur Reform des

vom 07.07.2009, BGBl I S. 1707 (PDF, 69KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der bargeldlose Zahlungsverkehr hat für die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben eine besondere Bedeutung. Unbare Geldgeschäfte wie Überweisungen, Lastschriften, Karten- oder Scheckzahlungen sind aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Das Girokonto, das die Grundlage für solche Geschäfte bildet, ist für Bürgerinnen und Bürger daher unverzichtbar. Der Verlust oder die Verweigerung eines Girokontos schließen die Betroffenen vom bargeldlosen Zahlungsverkehr aus. Dies führt nicht nur zu wesentlichen Beeinträchtigungen bei den Bürgerinnen und Bürgern, sondern auch zu Belastungen der Allgemeinheit.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die mittlerweile häufig anzutreffende Pfändung der (aktuellen und künftigen) Guthaben von Girokonten ein typischer Anlass für die Kreditinstitute ist, eine Girokontoverbindung zu kündigen. Dies beruht auf der weitreichenden „Blockadewirkung“, die durch eine Kontopfändung ausgelöst wird. Hinzu kommt, dass der Pfändungsschutz, der Inhabern von Bankkonten in bestimmten Fällen gewährt wird, nicht einheitlich, sondern unterschiedlich, je nachdem um welche Art von Einkünften es sich handelt, ausgestaltet ist.

Zudem ist das Verfahren zur Erlangung von Pfändungsschutz für die zuständigen Vollstreckungsgerichte sehr aufwändig ausgestaltet und führt auch dazu, dass der Schuldner nicht immer rechtzeitig geschützt werden kann. In besonderen Fällen können der Schuldner und seine Familie in Folge einer Kontopfändung auf staatliche Transferleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen sein.

Der aus dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch folgende Anspruch von Gläubigern auf die notfalls zwangsweise Durchsetzung von Forderungen, die in einem gerichtlichen oder anderen anerkannten Verfahren festgestellt worden sind, findet dort seine Grenze, wo die Vollstreckung dem Schuldner und seiner Familie nicht mehr die notwendigen Mittel zur Sicherung des Existenzminimums belässt.

Die Reform des Kontopfändungsschutzes hat daher zum einen das Ziel, das Bankkonto als Objekt für den Zugriff von Gläubigern zu erhalten. Gleichzeitig soll zum anderen für einen effektiveren Schutz des Schuldners gesorgt werden. Das Verfahren zur Sicherung des Schuldners soll für alle Beteiligten – Schuldner, Gerichte und Kreditinstitute – möglichst unkompliziert und effektiv ausgestaltet werden. Eine Neukonzeption des Rechts des Kontopfändungsschutzes muss insbesondere auch das Ziel verfolgen, den Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sodass es nicht aus Anlass einer Kontopfändung zur Schließung von Konten kommt.

Das geltende Recht gewährt nur einen unzulänglichen Pfändungsschutz für die Einkünfte von selbstständig tätigen Personen. Werden deren Einkünfte auf ein Girokonto oder ein anderes Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen, so besteht grundsätzlich überhaupt kein Pfändungsschutz.

Bezug:

Vierter Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann vom 14. Juli 2006, BT Drs. 16/2265 (PDF, 757KB, nicht barrierefrei)

Referentenentwurf (PDF, 167KB, nicht barrierefrei) (Stand: 19.01.2007)

Eckpunkte (PDF, 24KB, nicht barrierefrei) der Reform des Kontopfändungsschutzes (Quelle: BMJ)

Gegenüberstellung geltendes Recht - künftiges Recht (PDF, 74KB, nicht barrierefrei) (Quelle: BMJ)

Regierungsentwurf (PDF, 203KB, nicht barrierefrei) (Stand: September 2007)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 86KB, nicht barrierefrei)



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