Der Bundesgerichtshof

Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG)

Strafrechtsänderungsgesetz 41. - Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG)

vom 07.08.2007, BGBl I S. 1786 (PDF, 46KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die rasanten Fortschritte im Bereich der Informationstechnologie bieten ein breites Spektrum neuer Möglichkeiten, aber auch des Missbrauchs, der vor den Grenzen der Staaten nicht halt macht. Deshalb entstanden auf der Ebene des Europarats und der Europäischen Union Rechtsinstrumente, die der strafrechtlichen Bekämpfung der Computerkriminalität dienen und die zu Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht führen:

1. Das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität vom 23. November 2001 zielt auf einen Mindeststandard bei den Strafvorschriften über bestimmte schwere Formen der Computerkriminalität ab. Darüber hinaus enthält es Vorgaben für das Strafverfahrensrecht, die internationale Zusammenarbeit und zur Rechtshilfe.

2. Der Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl. EG Nr. L 69, 16.03.2005, S. 67 (PDF, 55KB, nicht barrierefrei))* verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenfalls, schwere Formen der Computerkriminalität unter Strafe zu stellen. Durch Angleichung der einzelstaatlichen Strafvorschriften gegen Angriffe auf Informationssysteme soll die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden verbessert werden.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene:

Nationale Umsetzung:

Regierungsentwurf (PDF, 158KB, nicht barrierefrei) Stand: 20.09.2006


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 657KB, nicht barrierefrei)



Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 21.03.2007

Weitere Stellungnahmen:


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