Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)

Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen - Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren

vom 02.10.2009, BGBl I S. 3214 (PDF, 72KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Mit dem Gesetz soll der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. EG L 328, 24.11.2006, S. 59 (PDF, 728KB, nicht barrierefrei))* in nationales Recht umgesetzt werden. Zudem soll die Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vorbereitet werden.

Europäische Impulse:

Werdegang auf europäischer Ebene:

Bezug:

Nationale Umsetzung:


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 544KB, nicht barrierefrei)



Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)); Aufhebung der räumlichen Beschränkung auf den Geltungsbereich des Strafgesetzbuches betr. Vorraussetzung für den Widerruf eines Straferlasses; Beseitigung von Redaktionsversehen; Zusätzliche Änderung § 56g Strafgesetzbuch



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