Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung / Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der

vom 29.07.2009, BGBl I S. 2258 (PDF, 150KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das geltende Recht der Zwangsvollstreckung ist noch maßgeblich von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt. Seither hat sich die typische Vermögensstruktur der Schuldner grundlegend gewandelt. Insbesondere die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erweisen sich in Bezug auf Vollstreckungsziel, Verfahren, verfügbaren Hilfsmitteln sowie vorgesehenen Sanktionen als nicht mehr zeitgemäß. Folgende Unzulänglichkeiten sind hervorzuheben:

  • Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger setzen erst nach einem erfolglosen Fahrnispfändungsversuch und damit zu spät ein. Zudem sind sie auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt.

  • Die Vermögensverzeichnisse und das Schuldnerverzeichnis werden in Papierform geführt und lokal bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten verwaltet. Dies führt zu hohem Verwaltungsaufwand bei den einzelnen Gerichten und behindert die Effektivität von Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers.

  • Das Schuldnerverzeichnis in seiner derzeitigen Form ist zur Warnung des Rechtsverkehrs vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nur bedingt geeignet, da seine Eintragungen lediglich auf der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen erfolglosen Fahrnispfändungsversuchs oder auf dem Erlass eines Erzwingungshaftbefehls beruhen.


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