Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Betreuungsbehörde / Gesetz zur Stärkung der Funktionen der

vom 28.08.2013, BGBl I S. 3393 (PDF, 46KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf

Auch nach Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl I S. 1073 (PDF, 104KB, nicht barrierefrei)) im Juli 2005 sind die Betreuungszahlen – wenn auch tendenziell abflachend – weiter gestiegen. Die Zahl der rechtlichen Betreuungen stieg bundesweit von etwa 1 200 000 am Jahresende 2005 auf etwa 1 300 000 am Ende des Jahres 2011. Zugleich sind auch die mit den Betreuungszahlen verbundenen Ausgaben der Landesjustizhaushalte bundesweit weiter gestiegen. Da jede Betreuung gegebenenfalls auch ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht ist, darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn die Betreuung erforderlich ist. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, der steigenden Zahl von Betreuungen durch die Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der praktischen Anwendung zu begegnen.

Eine interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht hat in den Jahren 2009 bis 2011 unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz beraten, wie das Betreuungsrecht weiterentwickelt und zum Wohle der Betroffenen verbessert werden kann. Die Arbeitsgruppe hat sich insbesondere mit der Frage einer strukturellen Reform des Betreuungswesens befasst sowie mit der Frage, ob sich aus der Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt. Im Lichte des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-Behindertenrechtskonvention) sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungsberichte von Betroffenen hat die Arbeitsgruppe Maßnahmen zur Verbesserung vorgeschlagen (Abschlussbericht (PDF, 10MB, nicht barrierefrei) der Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht vom 20. Oktober 2011, [auch:] Betreuungsgerichtliche Praxis Sonderausgabe 2012). Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben auf ihrer Herbstkonferenz am 9. November 2011 den Abschlussbericht beraten und das Bundesministerium der Justiz gebeten, einen entsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Vorschläge der Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht, soweit diese gesetzliche Änderungen im Bundesrecht betreffen, umgesetzt werden.

Referentenentwurf (PDF, 90KB, nicht barrierefrei) (18.07.2012)

Synopse (PDF, 56KB, nicht barrierefrei) der geltenden Fassung und des Referentenentwurfs (Quelle: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband)

Regierungsentwurf (PDF, 92KB, nicht barrierefrei) (März 2013)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 03.06.2013

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Pflicht der Betreuungsbehörde zur Vermittlung anderer Hilfe bei Verzicht auf Bestellung eines Betreuers; Beseitigung eines Redaktionsversehens; Änderung § 4 Betreuungsbehördengesetz sowie erneute Änderung § 294 FamFG

Stellungnahmen



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