Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme / Gesetz zur Regelung der

vom 18.02.2013, BGBl I S. 266 (PDF, 50KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf

Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen wegen des mit ihnen verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs nur das letzte Mittel sein, das insbesondere in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung in Betracht kommt; sie bedürfen in jedem Fall einer gesetzlichen Regelung. Diese gesetzliche Regelung wurde nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesehen, wonach Betroffene im Rahmen einer Unterbringung und unter engen Voraussetzungen auch gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden durften. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 20. Juni 2012 (Az. XII ZB 99/12 (PDF, 168KB, nicht barrierefrei) und Az. XII ZB 130/12 (PDF, 170KB, nicht barrierefrei)) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Regelung für eine betreuungsrechtliche Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten fehlt. Infolge dieser Änderung der Rechtsprechung ist eine auf das Betreuungsrecht gestützte Behandlung von Betroffenen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und denen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht, gegen ihren natürlichen Willen derzeit nicht mehr möglich. Das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen kann dazu führen, dass Betroffene ohne eine solche Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nehmen.

Formulierungshilfe (PDF, 83KB, nicht barrierefrei) für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf des Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts"

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 10.12.2012

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

weitere Einwilligungsvoraussetzung (Hinwirken auf Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung), Notwendigkeit eines Verfahrenspflegers sowie Vorgaben für die Auswahl ärztlicher Sachverständiger im familiengerichtlichen Unterbringungsverfahren, sprachliche Klarstellungen; direkte Änderung Rechtspflegergesetz (nicht über Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze);
Erneute Änderung § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch sowie §§ 312, 323, 329, 333 und zusätzliche Änderung § 331 FamFG, Änderung § 33 Rechtspflegergesetz

Stellungnahmen



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