Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)

Bundeskinderschutzgesetz - Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen

vom 22.12.2011, BGBl I S. 2975 (PDF, 97KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Kinderschutz in Deutschland hat in den letzten Jahren auf Grund der verbesserten Rechtsgrundlagen im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder– und Jugendhilfe – sowie im Kindschaftsrecht des BGB, den Aktivitäten der Länder im Rahmen von Kinderschutzgesetzen und Modellprogrammen, vor allem aber der konsequenten und nachhaltigen Qualifizierung der örtlichen Praxis in den Jugendämtern und bei den freien Trägern ein hohes Niveau erreicht. Dennoch zeigt die Auswertung der Erfahrungen der Praxis, dass in verschiedenen Feldern des präventiven und des intervenierenden Kinderschutzes gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

So haben die verschiedenen Modellprogramme des Bundes und der Länder die Bedeutung Früher Hilfen während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes für das frühzeitige Erkennen von Risiken und Belastungen und damit für eine gesunde Entwicklung des Kindes bestätigt. Zur Überführung in die Regelpraxis bedarf es einer Verbesserung der Rechtsgrundlagen in der Kinder- und Jugendhilfe und im Bereich der Schnittstelle zum Gesundheitssystem. Ihr Potential kann aber nur dann optimal zum Einsatz kommen, wenn ihr Angebot bei den Adressaten bekannt ist und die beteiligten Institutionen und Leistungssysteme auf der örtlichen Ebene strukturell vernetzt sind. Verbesserungsbedürftig ist darüber hinaus auch die Kooperation im Einzelfall. Dazu bedarf es einer bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage insbesondere für Angehörige der Gesundheitsberufe, wonach sie befugt sind, das Jugendamt bei akuter Kindeswohlgefährdung zu informieren. Sowohl im Koalitionsvertrag als auch in den Verhandlungen am Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ wird zudem die (Weiter-) Entwicklung fachlicher Handlungsleitlinien und Qualitätskriterien für die Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe – im Besonderen im Hinblick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt in Einrichtungen – als dringlich erachtet. Dazu zählt auch der Einsatz erweiterter Führungszeugnisse für Personen, die in engem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.

Das Instrument der Gefährdungseinschätzung bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung darf nicht auf das System der Kinder- und Jugendhilfe beschränkt bleiben, sondern muss auch in Bezug auf Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung zum Einsatz kommen.

Referentenentwurf (PDF, 170KB, nicht barrierefrei) (Stand: 22.12.2010) und Begründung (PDF, 280KB, nicht barrierefrei)

Regierungsentwurf (PDF, 347KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 45KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Verantwortung der örtlichen Jugendhilfeträger für Kinderschutznetzwerke, Ausweitung des Kreises der Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung und der Kooperationspartner der Kinder- und Jugendhilfe, einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und Verantwortung, Sonderzuständigkeit für Dauerpflegeverhältnisse, laufende Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, Klarstellungen, Evaluation mit Berichterstattungspflicht bis zum 31. Dezember 2015; Annahme einer Entschließung: Erprobung verschiedener Modelle der Einbindung von Familienhebammen in die Netzwerke Früher Hilfen mit der Bundesinitiative "Familienhebammen", Erkenntnisse zur Funktion von Familienhebammen, Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit den Ländern über eine Evaluierung der Bundesinitiative
Erneute Änderung §§ 3 und 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz sowie erneute Änderung versch. §§ Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses:

Dauerhafte Übernahme eines großen Anteils der durch die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen den Ländern und den Kommunen entstehenden finanziellen Mehrbelastungen durch den Bund, Unterstützung von Netzwerken Früher Hilfen durch das BMFSFJ, Pflicht zur kontinuierlichen Qualitätsentwicklung in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt;
Erneute Änderung § 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz sowie erneute Änderung §§ 74 und 79a Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 26.09.2011

Weitere Stellungnahmen



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