Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
(Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Ehrenamtsstärkungsgesetz - Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

vom 21.03.2013, BGBl I S. 556 (PDF, 70KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Gesetz trägt dazu bei, das zivilgesellschaftliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern. Dadurch wird es den steuerbegünstigten Organisationen und den ehrenamtlich Tätigen möglich, ihre gesamtgesellschaftlich wichtige Aufgabe noch besser wahrzunehmen.

Mit dem Gesetz sollen folgende Ziele erreicht werden:
– Rechts- und Planungssicherheit für steuerbegünstigte Organisationen herstellen
– Verfahrenserleichterungen für die Mittelverwendung schaffen
– Optionen zur Rücklagenbildung und Vermögenszuführung eröffnen
– Haftung für ehrenamtlich Tätige beschränken
– Voraussetzungen für die Errichtung von Verbrauchsstiftungen konkretisieren
– gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts erhöhen
– Verwendung der Abkürzung „gGmbH“ rechtssicher ermöglichen

Regierungsentwurf (PDF, 160KB, nicht barrierefrei) (Stand: 25.10.2012)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 10.12.2012

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG); Änderungen und Klarstellungen zu Antragsverfahren, Fristsetzungen, Vermögen und Mittelweitergabe steuerbegünstigter Körperschaften, Haftungsregelungen u.a.



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