Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)

Geldwäschegesetzes (GwGErgG) / Gesetz zur Ergänzung des

vom 18.02.2013, BGBl I S. 268 (PDF, 72KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Geldwäschegesetz (GwG) verfolgt ebenso wie die Finanzmarktaufsichtsgesetze (Kreditwesengesetz [KWG], Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz [ZAG]) oder die Gewerbeordnung (GewO) einen präventiv-gewerberechtlichen Ansatz. Das GwG sieht besondere Pflichten vor für bestimmte Branchen, Berufsgruppen, Produkte und Kundensegmente, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie für Geldwäschezwecke missbraucht werden. Hierzu zählen Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden sowie Organisations-, Dokumentations- und Meldepflichten. Diese Konzeption entspricht den maßgeblichen internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) sowie den europarechtlichen Vorgaben.

Die FATF ist ein bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angesiedeltes zwischenstaatliches Gremium. Als eines der Gründungsmitglieder der FATF ist Deutschland aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation (40 sog. FATF-Empfehlungen) beteiligt. Deutschland hat sich verpflichtet, diese Standards in nationales Recht umzusetzen und die Umsetzung in regelmäßigen Abständen von der FATF überprüfen zu lassen.

Auf europäischer Ebene ist die Dritte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung), die im Wesentlichen auf den FATF-Empfehlungen basiert, das zentrale Regelwerk.

Im Bereich des Glücksspiels gehören in Deutschland bisher Spielbanken zum Verpflichtetenkreis des GwG. Dies entspricht den Empfehlungen der FATF und der Dritten Geldwäscherichtlinie, wonach „Casinos“ in das nationale Regime zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzubeziehen sind. Das Glücksspiel im Internet soll aufgrund von empirischen Erkenntnissen und Untersuchungen sowie Erfahrungswerten, wonach dieser Sektor im Vergleich zu anderen Branchen spezifischen Geldwäscherisiken ausgesetzt ist, in das GwG einbezogen werden.

Bisher war in Deutschland das Glücksspiel im Internet, also das innerhalb elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel (sog. Onlineglücksspiel), ausnahmslos verboten. Demzufolge war es nicht erforderlich, diese Form des Glücksspiels in den Verpflichtetenkreis des Geldwäschegesetzes einzubeziehen. Mit Auslaufen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag der Länder) aus dem Jahr 2007 und den in die Zuständigkeit der Länder fallenden Neuregelungen hat sich hier eine grundlegende Änderung ergeben. Schleswig-Holstein hat mit dem Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 Regelungen für legales Glücksspiel im Internet geschaffen. Die übrigen Länder haben nun mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011 die Möglichkeit zur Erlaubnis des Eigenvertriebes und der Vermittlung von Lotterien sowie der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet geschaffen (§ 4 Absatz 5, § 10a Absatz 4 Satz 1 Erster GlüÄndStV).

Es ist unter Berücksichtigung der mit dem Glücksspiel im Internet verbundenen erhöhten Geldwäscherisiken (vgl. hierzu Michael Levi, Money Laundering Risks and E-Gaming: A European Overview and Assessment, Cardiff [2009]) erforderlich, das Geldwäschegesetz der neuen Situation anzupassen und das Onlineglücksspiel in die präventiv wirkenden Regelungen des Geldwäschegesetzes einzubeziehen. Eine Einbeziehung des Onlineglücksspiels ist auch aus europarechtlichen Gründen erforderlich: Der Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2005/60/EG besagt, dass diese auch für die Tätigkeiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen gelten sollen, die über das Internet ausgeübt werden. Nach dem Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2005/60/EG vom 11. April 2012 (COM(2012) 168 final (PDF, 121KB, nicht barrierefrei)) werden die Aufnahme einer umfassenderen Definition des Begriffs „Glücksspiel“ und die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie über die derzeit Verpflichteten hinaus generell befürwortet. Auch der Deutsche Bundestag hat sich im Bericht des Finanzausschusses vom 1. Dezember 2011 zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/6804 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei)) zum Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention (BT-Drucksache 17/8043 (PDF, 381KB, nicht barrierefrei), S. 13) für solche regulatorischen Maßnahmen ausgesprochen.

Hinzu kommt die wirtschaftliche Bedeutung des Onlineglücksspielsektors. Es handelt sich um einen bedeutsamen und rasch wachsenden Markt. Schätzungen zufolge lagen die Einnahmen der Onlineglücksspielanbieter innerhalb der Europäischen Union im Jahr 2008 bei über 6 Mrd. Euro (Grünbuch der Europäischen Kommission (PDF, 196KB, nicht barrierefrei) „Online-Glücksspiele im Binnenmarkt“ vom 24. März 2011, S. 3 und 8), wobei zu berücksichtigen ist, dass viele Anbieter bisher illegal operieren (Grünbuch der Europäischen Kommission (PDF, 196KB, nicht barrierefrei), S. 4) und die tatsächlichen Beträge entsprechend höher ausfallen werden (vgl. auch Rock/Kaiser [Universität Hamburg]: „Kontrolle der Finanzströme – Ein effektives Instrument zur Durchsetzung des deutschen Glücksspielsrechts?“, S. 1). Nach Einschätzung der Europäischen Kommission ist der Onlinemarkt das Segment im Glücksspielwesen, das das stärkste Wachstum aufweist und seinen Umfang in den nächsten fünf Jahren – ausgehend von Schätzungen aus dem Jahr 2008 – verdoppeln wird (Grünbuch der Europäischen Kommission (PDF, 196KB, nicht barrierefrei), S. 8).

Bezug:

Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Ländergesetzgebung bzw. aufgrund des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages zu legalen Glücksspielen im Internet
Standards der Financial Action Taskforce (FATF) zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Prolieferation
Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung und Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Dritte Geldwäscherichtlinie) (ABl. EG Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15 (PDF, 310KB, nicht barrierefrei))*

Werdegang auf europäischer Ebene:

für Richtlinie 2005/60/EG

Nationale Umsetzung:

Regierungsentwurf (PDF, 141KB, nicht barrierefrei)(01.08.2012)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 22.10.2012

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Zulassung der Online-Identifizierung von Spielern; Auslagerung von Einzelregelungen, redaktionelle Anpassung;
Verzicht auf Änderung der Gewerbeordnung, Änderung Anlage 6 Prüfungsberichtsverordnung


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