Der Bundesgerichtshof

Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Gerichtsverfassungsgesetzes / Viertes Gesetz zur Änderung des

vom 24.07.2010, BGBl I, S. 976 (PDF, 31KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Ehrenamt eines Schöffen kann grundsätzlich von jedem erwachsenen deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden (§ 31 GVG). Die Schöffen wirken dabei als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes an der Entscheidungsfindung mit. Im Hinblick auf diese verfassungsrechtliche Garantie bedarf es zum Ausschluss ungeeigneter Schöffen vom Schöffenamt daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. In § 33 GVG sind bereits Fälle geregelt, in denen eine Person zum Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
Darüber hinaus kann ein bereits ernannter Schöffe gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2 GVG von der Schöffenliste gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 GVG vorliegen. Dies ist zwar – beispielsweise – bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen einer Hauptverhandlung nicht folgen können, der Fall. Der in der jüngeren Vergangenheit jedoch mehrfach aufgetretene Fall, dass der ernannte Schöffe zwar deutscher Staatsbürger ist, aber keine hinreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um einer Hauptverhandlung überhaupt folgen zu können, ist nach der derzeitigen Rechtslage ungeregelt. Die Streichung eines solchen – ebenfalls ungeeigneten – Schöffen von der Schöffenliste ist daher derzeit nicht möglich. Diese Möglichkeit soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf eröffnet werden. So kann sichergestellt werden, dass die Gerichte ihre Funktion weiter sachgerecht erfüllen können, ohne dass die durch Schöffen gewährleistete Mitwirkung der Bevölkerung an der Strafrechtspflege unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

Bezug:

Wiedervorlage des bereits in der 16. WP eingebrachten Gesetzentwurfs, der seinerzeit nicht zu Ende beraten wurde
Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 im Verfahren M ./. Deutschland (19359/04)

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetzes); rechtsförmliche und redaktionelle Änderung und Präzisierung betr. Sprachanforderung; Einführung einer Vorlagepflicht zuständiger Oberlandesgerichte im Maßregelvollstreckungsrecht beim BGH für abweichende Entscheidungen betr. Erledigterklärung einer Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erneute Änderung § 33 und zusätzliche Änderung § 121 Gerichtsverfassungsgesetz


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