Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz / Gesetz zur Modernisierung des

vom 10.10.2013, BGBl I S. 3799 (PDF, 140KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

1. Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz enthält bislang keine Regelung über ein Antragsverfahren, in dem das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Entscheidungsträger die Nichtigkeit einer Eintragung erklärt. Im Markengesetz (MarkenG), Patentgesetz (PatG) und Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) bestehen bereits Regelungen zu Verfahren vor dem DPMA, durch die der Widerruf bzw. die Löschung von Schutzrechten herbeigeführt werden muss. Dies hat zur Folge, dass eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Geschmacksmustereintragung vor den zuständigen Gerichten erhoben werden muss. Eine entsprechende Klage verursacht bei den Rechtssuchenden erhebliche Kosten, da durch die Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert stets Anwaltszwang besteht. Neben den niedrigen Verfahrenszahlen zur Nichtigkeit führt die Verteilung der Verfahren auf verschiedene Landgerichte dazu, dass sich die einzelnen Kammern in der Regel nur selten mit der Rechtsmaterie befassen.

Um für den Rechtssuchenden eine kostengünstigere Möglichkeit einer Feststellung der Nichtigkeit der bestehenden Eintragung zu schaffen, ist eine Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Anlehnung insbesondere an die Vorschriften aus dem Löschungsverfahren im Markengesetz und Gebrauchsmustergesetz sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1 (PDF, 245KB, nicht barrierefrei))* in das Geschmacksmustergesetz angestrebt. Gleichzeitig kann das vorhandene Fachwissen des DPMA für die Frage der Nichtigkeit einer Eintragung genutzt werden.

Die Namensfindung des eingetragenen Schutzrechts, des Geschmacksmusters, orientierte sich zunächst am französischen Sprachgebrauch „dessins et modèles“, das mit „Muster und Modellen“ übersetzt wurde. Bereits im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Geschmacksmusterreform (Begründung zum Gesetzesentwurf vom 28. Mai 2003, Bundestagsdrucksache 15/1075 (PDF, 798KB, nicht barrierefrei), S. 29) wurde eine Änderung der Bezeichnung angedacht und im Hinblick auf den damals herrschenden Sprachgebrauch diskutiert. Dabei wurde festgestellt, dass der Begriff „Design“ in der Öffentlichkeit gebräuchlicher wäre und daher eine Änderung das Verständnis für den Inhalt des Rechtes fördern würde. Von einer Änderung wurde zu diesem Zeitpunkt aber noch abgesehen.

Aufgrund der allgemeinen Internationalisierung und der sich daran anschließenden Regelungen hat sich in den letzten zehn Jahren die Verwendung des Begriffs „Design“ noch weiter etabliert. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass sich das Wort „Geschmacksmuster“ trotz langfristiger Nutzung im Fachbereich für die Allgemeinheit nicht als verständlich erwiesen hat. Dies hat umgekehrt bereits dazu geführt, dass selbst in Fachkreisen inzwischen der Begriff „Designrecht“ häufiger verwendet wird als „Geschmacksmusterrecht“. Die Änderung des Begriffs „Geschmacksmuster“ in „eingetragenes Design“ ist daher immer wieder vorgeschlagen und diskutiert worden. Durch den Entwurf wird deshalb das bestehende Geschmacksmusterrecht an den nationalen und internationalen Sprachgebrauch angepasst, moderner und verständlicher gestaltet und durch eine anschauliche und adressatengerechte Gesetzessprache die Transparenz des bestehenden Rechts gefördert.

2. Änderung der Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
Die Regelungen des sogenannten Ausstellungsschutzes im Markengesetz, Geschmacksmustergesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentgesetz sehen vor, dass das Bundesministerium der Justiz amtliche oder amtlich anerkannte Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen (Gesetz vom 5. Mai 1930, RGBl. II S. 727 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei)), mit den Änderungsprotokollen vom 10. Mai 1948 (BGBl. 1956 II S. 2087 (PDF, 325KB, nicht barrierefrei)), vom 16. November 1966 (BGBl. 1968 II S. 509 (PDF, 244KB, nicht barrierefrei); BGBl. 1973 II S. 1568 (PDF, 60KB, nicht barrierefrei)), vom 30. November 1972 (BGBl. 1974 II S. 273 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei)) und vom 24. Juni 1982, angenommen durch Beschluss der Generalversammlung des Internationalen Ausstellungsbüros in Paris vom 31. Mai 1988 (BGBl. 1991 II S. 426 (PDF, 393KB, nicht barrierefrei)) und sonstige inländische oder ausländische Ausstellungen im Bundesgesetzblatt bekanntmacht.

Aufgrund des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes (VkBkmG), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044 (PDF, 140KB, nicht barrierefrei)) geändert worden ist, dient neben dem Bundesgesetzblatt auch der Bundesanzeiger, der elektronisch geführt wird und vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird, der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist als ökonomischer anzusehen, da sie schneller aktualisiert werden kann und dem Bürger einfacheren Zugriff ermöglicht. Die genannten Regelungen zum Ausstellungsschutz verweisen jedoch derzeit noch auf das Bundesgesetzblatt.

Europäische Impulse:

Artikel 1 Nummer 36 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28 (PDF, 57KB, nicht barrierefrei))*.

Werdegang auf europäischer Ebene:

für Richtlinie 98/71/EG


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