Der Bundesgerichtshof

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

vom 10.07.2013, BGBl I S. 2276 (PDF, 563KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Verordnungsentwurf:

Die HOAI regelt die Honorare für Grundleistungen von Architekten und Architektinnen sowie Ingenieuren und Ingenieurinnen. Als Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird die HOAI auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) erlassen.

Kern der aktuellen Novellierung ist die baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder und die Aktualisierung der Honorarsätze in den Honorartafeln. Die Leistungsbilder der HOAI sind überwiegend am Stand der Technik der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts ausgerichtet. Die Planungsprozesse und Büroabläufe der HOAI 1976 umfassten Zeichnungen am Reißbrett, Berechnungen mit Rechenschiebern, Leistungsbeschreibungen per Schreibmaschine sowie Kommunikation mittels Brief und Telefon. Die aktuelle Planungswirklichkeit zeichnet sich hingegen durch den Einsatz des PC für Beschreibungen und Berechnungen des Planungsprozesses, CAD (computer aided design), E-Mail, Telefon, EU-weite Ausschreibungen und Vergaben über elektronische Plattformen aus. Auch haben sich die Anforderungen an die Planungsaufgaben gewandelt: Aspekte der Nachhaltigkeit sowie des Klima- und Umweltschutzes haben an Bedeutung gewonnen. Die Ansprüche an Kosten- und Terminsicherheit sind gestiegen und die Administration der Planungsprojekte muss deutlich höheren Haftungsansprüchen standhalten. Eine Anpassung der Leistungsbilder in den einzelnen Fachdisziplinen ist somit erforderlich.

Die Honorarsätze müssen an die veränderten Leistungsbilder angepasst werden. Sie sind entsprechend dem Planungsaufwand der Auftragnehmer in den verschiedenen Fachdisziplinen neu zu bestimmen. Bei der letzten HOAI-Novellierung 2009 wurden die Honorarsätze lediglich pauschal um 10 Prozent angehoben.

Im Hinblick auf die Informationsasymmetrie zwischen Anbietern und Nachfragern am Markt ist es Ziel der Novellierung, für die in der HOAI aufgeführten Planungs- und Beratungsleistungen weiterhin einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern bei der vertraglichen Vereinbarung des Honorars zu gewährleisten. Dabei soll zugleich ein Beitrag zur Sicherstellung einer hohen Bauqualität sowie zum Verbraucherschutz geleistet werden.

Referentenentwurf (PDF, 727KB, nicht barrierefrei) (März 2013)

Synopsen (erstellt von Heiko Fuchs, Kapellmann und Partner)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 32KB, nicht barrierefrei)

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Synopse (erstellt von Heiko Fuchs, Kapellmann und Partner)

Stellungnahmen



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