Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts

Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts / Gesetz zur Durchführung des

vom 20.02.2013, BGBl I S. 273 (PDF, 60KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Mit Beschluss vom 9./10. Juni 2011 (PDF, 772KB, nicht barrierefrei) hat der Rat der Europäischen Union das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51 (PDF, 888KB, nicht barrierefrei))* im Namen der Europäischen Union genehmigt. Dies hat zur Folge, dass das Übereinkommen nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunde durch einen Vertreter der Europäischen Union in Den Haag für Deutschland im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten auch ohne eine eigenständige Ratifikation verbindlich wird. Um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften im nationalen Recht.

Um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden, sollen die erforderlichen Durchführungsvorschriften in das am 18. Juni 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG; BGBl I S. 898 (PDF, 200KB, nicht barrierefrei)) integriert werden. Dort ist bereits die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EG-Unterhaltsverordnung; ABl. L 7 vom 10.01.2009, S. 1 (PDF, 574KB, nicht barrierefrei))* umgesetzt, die inhaltlich weitgehend dem Haager Übereinkommen entspricht.

Darüber hinaus ist ein redaktionelles Versehen in § 35 AUG zu bereinigen; die dort vorgesehene gerichtliche Zuständigkeitskonzentration ist auch auf Anträge im Anwendungsbereich des Abschnitts 5 des Kapitels 2 (Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit) zu erstrecken. Schließlich erfordert ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 – Az.: C 139/10 – eine Änderung der §§ 44 und 66 AUG. Gleiches gilt im Übrigen für die §§ 12 und 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG; BGBl. I S. 3830 (PDF, 109KB, nicht barrierefrei)), soweit sie die Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft betreffen.

Werdegang auf europäischer Ebene

für den Beschluss des Rates

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 103KB, nicht barrierefrei)

Regierungsentwurf (PDF, 97KB, nicht barrierefrei)


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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

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Formulierungshilfe (PDF, 83KB, nicht barrierefrei) für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf des Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts"

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts); Änderungen betr. Abwehr von Vollstreckungsanträgen; Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung wegen Unbilligkeit;
Erneute Änderung § 66 Auslandsunterhaltsgesetz und Änderung § 56 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz sowie zusätzliche Änderung § 1578b Bürgerliches Gesetzbuch

Stellungnahmen


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