Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Mediationsgesetz / Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

vom 21.07.2012, BGBl I S. 1577 (PDF, 76KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf

Wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation weitgehend ungeregelt, nämlich die unabhängig von einem Gerichtsverfahren durchgeführte Mediation (außergerichtliche Mediation), die während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts durchgeführte Mediation (gerichtsnahe Mediation) und die während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter durchgeführte Mediation (gerichtsinterne Mediation). Für die gerichtsinterne Mediation soll eine ausdrückliche rechtliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU 2008, L 136, S. 3 (PDF, 62KB, nicht barrierefrei)) – Mediations-RL – bis zum 20. Mai 2011 in deutsches Recht umzusetzen.

Werdegang auf europäischer Ebene

Nationale Umsetzung

Referentenentwurf (PDF, 204KB, nicht barrierefrei) (Stand: 04.08.2010)

Regierungsentwurf (PDF, 267KB, nicht barrierefrei) (Stand: 08.12.2010)

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Zu den Parlamentsmaterialien beim DIP

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Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 25.05.2011

Beschlussempfehlung des Ausschusses

klare gesetzliche Abgrenzung von richterlicher Streitschlichtung und Mediation durch Streichung der Regelungen zur gerichtsinternen Mediation bei erheblicher Ausweitung des Güterichterkonzepts: Ausweitung auf weitere Verfahrensordnungen, gesetzlich geschützte Bezeichnung "zertifizierter Mediator", Ausbildungsvorgaben; Evaluation und Berichterstattung innerhalb von fünf Jahren;
Änderung zahlr. §§ Mediationsgesetz sowie erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ in weiteren 6 Gesetzen, Verzicht auf Änderung von 4 Gesetzen und zusätzliche Änderung Finanzgerichtsordnung; Verordnungsermächtigung

Stellungnahmen