Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG)

Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG - Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

vom 25.06.2012, BGBl I S. 1366 (PDF, 94KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf

Mit dem Gesetz wird Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51 (PDF, 627KB, nicht barrierefrei))*, der durch die Richtlinie 2008/51/EG (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5 (PDF, 66KB, nicht barrierefrei))* neu gefasst worden ist (EU-Waffenrichtlinie), umgesetzt. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird, in dem jede unter die Richtlinie fallende Waffe registriert ist, und das den zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet.

Bereits mit § 43a des Waffengesetzes wurde ein erster Schritt zur Umsetzung der Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 der EU-Waffenrichtlinie in nationales Recht getan. Der Gesetzgeber ist hierbei sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht über die Mindestvorgaben der EU-Waffenrichtlinie hinausgegangen: Zum einen ist das Waffenregister früher zu errichten, nämlich bereits bis zum 31. Dezember 2012. Zum anderen fordert § 43a des Waffengesetzes in sachlicher Hinsicht, dass insbesondere Daten zu Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie dass Daten von Erwerbern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.

Werdegang auf europäischer Ebene

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