Der Bundesgerichtshof

Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften / Zweites Gesetz zur

vom 22.12.2011, BGBl I S. 3034 (PDF, 48KB, nicht barrierefrei),
Berichtigung vom 02.02.2012, BGBl I S. 131 (PDF, 21KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Energiewirtschaftsgesetz von 2005 sieht vor, dass eine Anreizregulierung einzuführen ist, und ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage in § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes, die unter anderem vorsah, dass der gesamtwirtschaftliche Produktivitätsfortschritt in der Anreizregulierung zu berücksichtigen ist, wurde am 6. November 2007 Gebrauch gemacht. In § 9 der Anreizregulierungsverordnung von 2007 war vorgesehen, dass bei der Berechnung der zulässigerweise erzielbaren Erlöse der Netzbetreiber ein sog. genereller sektoraler Produktivitätsfaktor zu berücksichtigen ist. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Netzbetreiber die spezifische Produktivitätssteigerung in der Netzwirtschaft, die sich von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unterscheiden kann, nachvollziehen. Hintergrund dieser Regelung war die Überlegung, dass durch die Anreizregulierung Wettbewerb in einem Monopolbereich simuliert werden sollte und Unternehmen, die in Wettbewerbsbereichen tätig sind, grundsätzlich auch die Produktivitätssteigerungen im jeweiligen Sektor nachvollziehen müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 festgestellt, dass die Regelung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in der Anreizregulierungsverordnung nicht vollständig von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt war. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof insoweit die Bescheide der Bundesnetzagentur zur Festlegung von Erlösobergrenzen in den Strom- und Gasnetzen für unwirksam erklärt. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die laufenden und für darauf folgende Regulierungsperioden.

Bezug:

BGH-Beschluss EnVR 34/10 vom 28.06.2011
BGH-Beschluss EnVR 48/10 vom 28.06.2011

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