Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG)

Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) / Gesetz zur Stärkung der

vom 25.06.2012, BGBl I S. 1374 (PDF, 22KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Medienangehörige sind wiederholt der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt gewesen, wenn sie das ihnen zugeleitete Material veröffentlicht haben. Unter Medienangehörige werden hier Personen zusammengefasst, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder der Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben (§ 53 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung – StPO). Eine wichtige Bedeutung kommt dabei dem Straftatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung vor allem mit der Beteiligungsform der Beihilfe zu. Medienangehörige können nach wie vor in den Verdacht der Beteiligung an einem eventuellen Vergehen ihrer Informanten kommen. Nach der Rechtsprechung und einer verbreiteten Auffassung in der Literatur ist eine Beihilfe zu § 353b StGB auch nach Vollendung der Haupttat möglich, also insbesondere noch nach der Offenbarung des Geheimnisses durch den Amtsträger an den Medienangehörigen. Medienangehörige, die entsprechende Geheimnisse veröffentlichen, können sich deshalb strafbar machen, obwohl sie selbst keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. Damit werden die Medien in der Ausübung einer ihrer wesentlichen Funktionen, der kritischen Recherchearbeit und Berichterstattung, eingeschränkt.

Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sollten sich in diesem besonders sensiblen Bereich zudem auf das zur Wahrung einer effektiven Strafverfolgung Erforderliche beschränken. In der Vergangenheit kam es zu Strafverfolgungsmaßnahmen, deren Berechtigung mitunter angezweifelt wurde und die zumindest teilweise Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung waren. So stützte sich etwa in dem bekannten Fall „CICERO“ der Tatverdacht, der Anlass für die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins sowie nachfolgender Beschlagnahmebeschlüsse war, allein auf die Veröffentlichung von Inhalten eines als Verschlusssache eingestuften Auswertungsberichts und Hinweisen darauf, dass der Verfasser des Artikels im Besitz des Papiers gewesen sein muss. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht beanstandet (vgl. BVerfGE 117, 244 ff.).

Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 vom 27.02.2007

Referentenentwurf (PDF, 66KB, nicht barrierefrei) (Stand: 15.02.2010)

Regierungsentwurf (PDF, 31KB, nicht barrierefrei)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 26.01.2012

Stellungnahmen



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