Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte / Gesetz zur Verkürzung des

vom 15.07.2013, BGBl I S. 2379 (PDF, 91KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ist seit dessen Einführung im Jahr 1999 umstritten und sie ist – isoliert betrachtet – im europäischen Vergleich verhältnismäßig lang. Gescheiterte Unternehmer und Personen, die aufgrund alltäglicher Risiken – wie Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Krankheit – in die Überschuldung geraten, benötigen vielfach keine jahrelange Bewährung, sondern einen finanziellen Neuanfang. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 sieht vor, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zu halbieren. Hierdurch soll insbesondere Unternehmensgründern nach einem Fehlstart zügig eine zweite Chance eröffnet werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die verfassungsrechtlichen Eigentumsrechte der Gläubiger gewahrt bleiben. Zugleich fehlen im Restschuldbefreiungsverfahren Anreize für den Schuldner, sich in besonderem Maße um eine Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu bemühen.

Schließlich sollen das Restschuldbefreiungsverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren flexibler, effektiver und weniger aufwändig gestaltet werden.

Referentenentwurf (PDF, 285KB, nicht barrierefrei) mit Stand: 18.01.2012

Regierungsentwurf (PDF, 431KB, nicht barrierefrei) mit Stand: 12.07.2012

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 14.01.2013

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Anhebung der Mindestbefriedigungsquote von 25 v.H. auf 35 v.H., Beibehaltung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens sowie des obligatorischen außergerichtlichen Einigungsversuchs; Einzeländerungen in den Bereichen Vergütung, abzugebende Erklärungen und weitere Verfahrensfragen; Klarstellungen und redaktionelle Änderungen; Evaluierung und Berichterstattung 2018; Änderung sowie erneute und zusätzliche Änderung, zusätzliche Einfügung und Verzicht auf Aufhebung zahlr. §§ Insolvenzordnung, erneute Änderung § 67c Genossenschaftsgesetz, Verzicht auf Änderung Beratungshilfegesetz, Insolvenzstatistikgesetz und Abgabenordnung, erneute Änderungen, Einfügungen und Verzicht auf Änderungen in weiteren 4 Gesetzen

Stellungnahmen



* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages