Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen

Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen / Gesetz zur Neuordnung des Rechts der

vom 22.12.2010, BGBl I S. 2300 (PDF, 89KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht spielen als Maßregeln der Besserung und Sicherung eine wesentliche Rolle bei der Verhinderung von Rückfalltaten.

Besondere Bedeutung für die Verhinderung schwerer Wiederholungstaten hat vor allem das Recht der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches – StGB). Es bestimmt, unter welchen Voraussetzungen gefährliche Straftäter nach vollständiger Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe zum Schutz der Allgemeinheit weiter verwahrt werden dürfen. Sein Anwendungsbereich ist seit 1998 wiederholt erweitert worden. Hervorzuheben sind die Einführung der vorbehaltenen (2002) und der nachträglichen Sicherungsverwahrung (2004). Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen kann es in besonderen Konstellationen dazu kommen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausscheidet, obwohl sie angezeigt wäre; dies belegen aktuelle Gerichtsentscheidungen. Gleichzeitig müssen rechtsstaatliche Grenzen beachtet werden, die dem Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung und europarechtlichen Vorgaben Rechnung tragen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht daher eine grundlegende Überarbeitung des Rechts der Sicherungsverwahrung vor. Ziel ist die Schaffung eines Systems, das einen angemessenen Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern ermöglicht, dabei aber die rechtsstaatlichen Anforderungen an dieses „letzte Mittel der Kriminalpolitik“ wahrt.

Der vorrangige Zweck der Führungsaufsicht besteht darin, durch Maßnahmen der Betreuung und Überwachung eine erneute Straffälligkeit der verurteilten Person nach deren Entlassung zu vermeiden. Vor besonderen Anforderungen steht die Führungsaufsicht, wenn es darum geht, Wiederholungstaten von Personen zu verhindern, die eine ungünstige Legalprognose aufweisen, weil ihre Strafe vollständig vollstreckt oder ihre Maßregel aus anderen Gründen als der Erreichung des Maßregelzwecks für erledigt erklärt wurde.
Das gilt erst recht, wenn zu befürchten ist, dass erneut schwere Straftaten, insbesondere schwere Gewalt- oder Sexualdelikte, begangen werden. Dies kann aktuell vor allem bei Verurteilten angenommen werden, die aufgrund des seit dem 10. Mai 2010 endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Nr. 19359/04) aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, obwohl bei ihnen weiterhin die Gefahr besteht, dass sie erhebliche Straftaten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Um solchen Gefahren besser begegnen zu können, sollen die Möglichkeiten der Führungsaufsicht um das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweitert werden. Daneben soll die Möglichkeit ausgedehnt werden, die Führungsaufsicht unbefristet zu verlängern.

Die Führungsaufsicht kann jedoch trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen weder therapeutische Möglichkeiten noch die Sicherheit der Allgemeinheit in gleichem Maße gewährleisten wie eine Unterbringung der infolge des Urteils des EGMR aus der Sicherungsverwahrung zu entlassenden oder bereits entlassenen Straftäter in einer geschlossenen Einrichtung. Deshalb ist im Rahmen der engen Vorgaben des Grundgesetzes und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) für bestimmte Fälle eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die eine sichere Unterbringung der betroffenen Straftäter ermöglicht.

Diskussionsentwurf (PDF, 475KB, nicht barrierefrei) (Stand: 30.06.2010)

Gemeinsame Eckpunkte (PDF, 58KB, nicht barrierefrei) des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums des Innern für die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und begleitende Regelungen

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 10.11.2010


Weitere Stellungnahmen


Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011

2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10



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