Der Bundesgerichtshof

Zweites Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch / Zweites Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum

vom 20.12.2012, BGBl I S. 2756 (PDF, 21KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Vom Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes sind solche – vermutlich seltenen – Fälle nicht erfasst, in denen gegen einen hochgradig gefährlichen Betroffenen zwar noch keine Sicherungsverwahrung vollstreckt wurde, diese aber bereits in erster Instanz angeordnet und in der Revisionsinstanz ausschließlich deshalb mit einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Entscheidung aufgehoben wurde, weil sich das Revisionsgericht dazu aufgrund des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konstatierten Rückwirkungsverbots veranlasst sah, bevor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a.) festgestellt hat, dass eine solche Sicherungsverwahrung unter sehr engen Voraussetzungen doch noch möglich gewesen wäre.

Für diese – auf einen engen Zeitraum beschränkte – Fallkonstellation soll im Wege einer Übergangsregelung der Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes eröffnet werden.

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