Der Bundesgerichtshof

Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus

Terrorismus / Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des

vom 16.03.2011, BGBl II S. 300 (PDF, 432KB, nicht barrierefrei)
Bekanntmachung vom 26.09.2011, BGBl II S. 1006 (PDF, 20KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden: Übereinkommen) zielt auf den Aspekt der Prävention von Terrorismus. Es ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Das Übereinkommen verlangt von den Vertragsparteien wirksame Maßnahmen, um die Begehung terroristischer Straftaten zu verhindern.
Zu diesem Zweck sollen die Vertragsparteien unter Wahrung der menschenrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe stellen, wenn diese Handlungen rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden. Das Übereinkommen knüpft zur Bestimmung terroristischer Straftaten an die bestehenden sektoralen Terrorismuskonventionen der Vereinten Nationen an und stellt somit eine Ergänzung zu diesen Konventionen dar. Zum Zweck der Terrorismusprävention fordert das Übereinkommen zudem eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 34KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.





* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages