Der Bundesgerichtshof

Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes [Schutzdauer]

Urheberrechtsgesetzes / Neuntes Gesetz zur Änderung des [Schutzdauer]

vom 02.07.2013, BGBl I S. 1940 (PDF, 52KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Umzusetzen ist die Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265 vom 11.10.2011, S. 1 (PDF, 730KB, nicht barrierefrei) – nachfolgend: Richtlinie 2011/77/EU)*.

Die Richtlinie 2011/77/EU ist nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. November 2013 in deutsches Recht umzusetzen. Artikel 1 sieht eine Harmonisierung der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text sowie eine Verlängerung der Schutzdauer von Rechten ausübender Künstler und Tonträgerhersteller von 50 auf 70 Jahre vor. Um der geänderten Schutzdauer Rechnung zu tragen, sieht die Richtlinie 2011/77/EU ein Kündigungsrecht sowie Ansprüche auf zusätzliche Vergütung ausübender Künstler vor. Derartige Regelungen enthält das deutsche Recht bislang nicht. Es ist deshalb an die Richtlinie anzupassen.

Werdegang auf europäischer Ebene:

von Richtlinie 2011/77/EU

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 140KB, nicht barrierefrei) (27.07.2012)

Regierungsentwurf (PDF, 142KB, nicht barrierefrei) (31.10.2012)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 34KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes); Wahrnehmung des Kündigungsrechtes bei gemeinsamer Darbietung mehrerer ausübender Künstler;
Zusätzliche Änderung § 80 Urheberrechtsgesetz

Stellungnahmen



* © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2017
** Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages