Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung / Gesetz zur Umsetzung der

vom 20.09.2013, BGBl I S. 3642 (PDF, 262KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64 (PDF, 937KB, nicht barrierefrei), nachfolgend Richtlinie)* verpflichtet die Mitgliedsstaaten in ihrem Artikel 28 Absatz 1, bis zum 13. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Durch die Richtlinie werden die Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31 (PDF, 262KB, nicht barrierefrei), nachfolgend Haustürgeschäfterichtlinie)* und die Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19 (PDF, 775KB, nicht barrierefrei), nachfolgend Fernabsatzrichtlinie)* zusammengeführt und überarbeitet. Darüber hinaus sieht die Richtlinie eine grundlegende Informationspflicht des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie verschiedene Regelungen vor, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten sollen. Ferner ergänzt die Richtlinie das Verbrauchsgüterkaufrecht um Regelungen zur Lieferung und zum Gefahrübergang.

Ziel der Richtlinie ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen Unternehmer und Verbraucher betroffen sind, beseitigt werden. Darüber hinaus soll die Richtlinie dazu dienen, Unstimmigkeiten im zivilrechtlichen Verbraucherschutz zu beseitigen und Regelungslücken zu schließen.

Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer beiden Vorläuferrichtlinien zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. In mehreren Artikeln ermöglicht die Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein abweichendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

Werdegang auf europäischer Ebene:

für Richtlinie 2011/83/EU

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 804KB, nicht barrierefrei) (19.09.2012)

Regierungsentwurf (PDF, 883KB, nicht barrierefrei) (19.12.2012)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 17.04.2013

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Anpassung der Legaldefinition "Verbraucher", Änderungen in den Bereich Ausnahmevorschriften für notariell beurkundete Verträge, Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei Pauschalreiseverträgen und bei Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, zahlr. Einzeländerungen betr. Rechtsfolgen des Widerrufs; Klarstellungen sowie redaktionelle und rechtsförmliche Änderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung und Folgeänderung verschiedener §§ und Musterwiderrufsbelehrungen in 7 Gesetzen, Verzicht auf Änderung Investmentgesetz bei Änderung § 305 Kapitalanlagegesetzbuch sowie zusätzliche Änderung § 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Stellungnahmen



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