Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren

Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren / Gesetz zur Stärkung des

vom 15.07.2013, BGBl I S. 2378 (PDF, 22KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzesantrag:

Seit den 90er-Jahren werden systematisch minderwertige Immobilien (sogenannte „Schrottimmobilien“) als Vermögensanlage oder Altersvorsorge über unterschiedliche Vertriebswege an Verbraucher verkauft. Bei diesen „Schrottimmobilien“ ist der Verkehrswert häufig erheblich geringer als der vom Verbraucher zur Finanzierung des Erwerbs aufgenommene Kredit. Kommt es zu einem vorzeitigen Verkauf oder der (zwangsweisen) Verwertung der Immobilie, erleiden Verbraucher teils existenzbedrohend hohe Verluste.

Sowohl der Immobilienerwerb als auch die erforderliche Kreditaufnahme werden oft von Strukturvertrieben vermittelt, die die prospektiven Käufer zu Hause aufsuchen oder anrufen und zu dem Geschäft überreden. Dieses Geschäftsmodell funktioniert nur, wenn Lücken in der Regelung des § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 Beurkundungsgesetz (BeurkG) ausgenutzt werden und das notarielle Beurkundungsverfahren damit seine verbraucherschützende Wirkung nicht entfalten kann.

Der Erwerb einer Immobilie ist für viele Verbraucher eine bedeutende Investition und mit großen finanziellen Anstrengungen verbunden. Schutzlücken in diesem Bereich können in vielen Fällen existenzbedrohende Folgen für Verbraucher haben und müssen deswegen geschlossen werden.


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