Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

versicherungsrechtlicher Vorschriften / Gesetz zur Änderung

vom 24.04.2013, BGBl I S. 932 (PDF, 60KB, nicht barrierefrei),
Berichtung vom 16.07.2013, BGBl I S. 2584 (PDF, 35KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Bei der Anwendung verschiedener Regelungen, die das Recht der privaten Krankenversicherung betreffen (§ 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG; § 204 Absatz 3 und § 205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG), haben sich Probleme ergeben. So führt im Basistarif die Vereinbarung eines Selbstbehalts dann nicht zu einer sonst üblichen Beitragsreduktion, wenn der Höchstbeitrag gezahlt wird; die „Beitragsreduktion“ vollzieht sich oberhalb des Höchstbeitrags, macht sich also für den Versicherungsnehmer nicht bemerkbar. Außerdem ist nicht zweifelsfrei, dass die sich aus § 196 Absatz 1 VVG ergebende Befristung der Krankentagegeldversicherung keine Befristung im Sinne des § 204 Absatz 3 VVG ist. Schließlich führt die relativ kurze Kündigungsfrist des § 205 Absatz 4 VVG dazu, dass Versicherungsnehmer den Versicherer entgegen dem Ziel der Regelung nicht wechseln können, weil sie innerhalb der Frist keinen neuen Vertrag abschließen können.

Der Deutsche Bundestag hat dem Bundesministerium der Justiz zwei Petitionen als Material überwiesen; die Bundesregierung greift die Anliegen der Petitionen auf. In der privaten Krankenversicherung haben Versicherungsnehmer bei größeren Heilbehandlungen, die zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen könnten, wenn die Versicherung nicht eintritt, ein Interesse daran, vorab darüber informiert zu werden, ob Versicherungsschutz besteht bzw. ob die beabsichtige Heilbehandlung eine „notwendige Heilbehandlung“ im Sinne des § 192 Absatz 1 VVG ist und ob der abgeschlossene Versicherungsvertrag die Übernahme der wahrscheinlichen Kosten vorsieht. Ebenso besteht ein Interesse daran, über den Inhalt von ärztlichen Gutachten oder Stellungnahmen, die bei der Prüfung der Frage der Leistungspflicht eingeholt werden, informiert zu werden. § 202 VVG sieht bisher vor, dass der Versicherungsnehmer nur über einen Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft verlangen bzw. Einsicht in ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen nehmen kann. Dies ist unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend.

Zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2011 (Rechtssache C-236/09) sollen durch Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes; Bundestagsdrucksache 17/9342 (PDF, 5MB, nicht barrierefrei)) geschlechtsunabhängig kalkulierte Tarife eingeführt werden. In der privaten Krankenversicherung kann das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG dazu führen, dass sich Versicherungsnehmer den so kalkulierten Tarifen entziehen und die Kalkulation erschwert wird.

Im Versicherungsvertragsgesetz sind ferner die Regelungen über den Widerruf in der Fernabsatz-Richtlinie in einem Punkt nicht vollständig umgesetzt. Im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) sind die Verweisungen auf EU-Richtlinien nicht aktuell; sie sind anzupassen.

Das Pflichtversicherungsgesetz ist in einem weiteren Punkt zu ändern: Bei Insolvenz eines Haftpflichtversicherers tritt zwar grundsätzlich der Entschädigungsfonds (§ 12 PflVG) ein; der Versicherungsnehmer kann aber u. a. von Sozialversicherungsträgern und Gemeinden in Regress bzw. in Anspruch genommen werden; dies kann zu erheblichen Belastungen führen.

Europäische Impulse:

Richtlinie 2002/65/EG vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, 09.10.2002, S. 16 (PDF, 139KB, nicht barrierefrei))*

Werdegang der Richtlinie auf europäischer Ebene

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 85KB, nicht barrierefrei)

Regierungsentwurf (PDF, 145KB, nicht barrierefrei) (Stand: 09.08.2012)

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Stellungnahmen



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