Der Bundesgerichtshof

Gesetz zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel

Waffenhandel / Gesetz zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den

vom 19.10.2013, BGBl II S. 1426 (PDF, 347KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Gefahren und negativen Effekte, die von einem unregulierten Handel mit Rüstungsgütern ausgehen, sind evident. Sie zeigen sich im massenweisen Missbrauch von Waffen zur Verletzung von Menschenrechten und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und in der Existenz eines umfangreichen illegalen Marktes. Die bisherige Situation, in der es keine global gültigen Standards für den Handel mit Rüstungsgütern gibt, wurde insbesondere von der Zivilgesellschaft seit Jahren kritisiert.

Ziel des Vertrages über den Waffenhandel ist es, den internationalen Handel mit konventionellen Rüstungsgütern durch die Schaffung von rechtlich bindenden, weltweit einheitlichen Mindeststandards, insbesondere für Exporte, zum Zwecke der Stärkung von Frieden und Sicherheit zu regulieren. Das ist ein Meilenstein in unserem weltweiten Bemühen um Rüstungskontrolle und Sicherheit.

Neben Großwaffensystemen (mindestens alle Waffen der Kategorien des Waffenregisters der Vereinten Nationen) werden auch Kleinwaffen und leichte Waffen sowie weite Bereiche an Munition und wesentliche Bauteile für die vom Vertrag abgedeckten Waffen erfasst. Die Exportbewertungskriterien, der Kern des Vertrages, spiegeln einen wesentlichen Teil der bereits in Deutschland und der Europäischen Union seit Längerem geltenden umfangreicheren Bewertungskriterien wider. Insbesondere ist die „Goldene Regel“ (keine Genehmigung von Ausfuhren, falls ein eindeutiges Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen oder schwerer Verletzungen des Kriegsvölkerrechts besteht) weitgehend enthalten.

Es gibt absolute Verbotstatbestände bei Kenntnis des Ausfuhrstaats über die bevorstehende Verwendung, z. B. zu Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Untergrabung von Frieden und Sicherheit ist ein weiteres Versagungskriterium. Außerdem ist auch ein festgestelltes Umleitungsrisiko Erwägungsgrund für eine Versagung der Ausfuhrgenehmigung. Besondere, aber weniger detaillierte Vorschriften gelten für Einfuhren, Durchfuhren bzw. Umladungen sowie Vermittlungsgeschäfte.

Der Vertrag tritt neunzig Tage nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Die Annahme des Vertrages in der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit 155 Ja-Stimmen dokumentiert die große internationale Akzeptanz des Vertrages. Viele seiner Unterstützer haben erklärt, durch rasches Inkrafttreten des Vertrages schnellstmöglich einen Beitrag zur Reduzierung der durch illegale und unverantwortliche Waffentransfers weltweit verursachten Probleme zu leisten. Auch die Bundesregierung setzt sich für ein zügiges Inkrafttreten des Vertrages und dessen internationale Durchführung ein. Wichtig hierfür wird auch die Unterstützung sein, die insbesondere Entwicklungs- und Schwellenländern angeboten werden kann, um die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Vertragsverpflichtungen bis spätestens zum Inkrafttreten zu schaffen.

Die Bundesregierung wird nicht nur gegenüber den Partnerstaaten in der Europäischen Union für eine frühzeitige Unterzeichnung und Ratifikation des Vertrages werben, sondern sich auch dafür einsetzen, dass – aus unterschiedlichen Gründen – zögerliche Staaten diesen Vertrag unterzeichnen und ratifizieren, um eine möglichst universelle Anwendung des Vertrages zu erreichen.

Durch die frühzeitige Unterzeichnung und innerstaatliche Ratifizierung des Vertrages soll der besondere Stellenwert unterstrichen werden, den der Vertrag über den Waffenhandel für die Bundesrepublik Deutschland einnimmt.

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

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