Der Bundesgerichtshof

Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer

Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer / Viertes Gesetz zur Änderung der

vom 02.12.2010, BGBl I S. 1746 (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Nach dem bisherigen Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ist die Wahl der Beiratsmitglieder nur einer verfassten Wirtschaftsprüferversammlung möglich. Gewählt werden kann nur bei Anwesenheit der Wahlberechtigten; eine Briefwahl ist bislang ausgeschlossen. Für die Wahl des Beirats zur Wirtschaftsprüferversammlung anzureisen, stellt für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere für die Berufsangehörigen kleiner und mittelständischer Praxen, einen unverhältnismäßigen und mit hohen Kosten verbundenen Aufwand dar. Zur Vermeidung dieses Aufwands soll das Wahlverfahren geändert werden. Weiterhin werden organisatorische Folgeänderungen vorgenommen.

Für den Bereich der Bilanzkontrolle nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Wirtschaftsprüfer ein. Die Aufsichtstätigkeit in diesem Bereich stellt hohe Anforderungen an die Qualifikation und die praktische Erfahrung der Mitarbeiter. Um qualifiziertes Personal für diese anspruchsvolle Aufgabe anzuwerben, macht die BaFin von der Möglichkeit Gebrauch, im öffentlichen Dienst Stellen für Angestellte mit außertariflicher Bezahlung zu schaffen. Gleichwohl erweist es sich als schwierig, geeignete Interessenten mit einer Qualifikation als Wirtschaftsprüfer für diese Positionen zu gewinnen, da bislang die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer bei der BaFin – anders als die Tätigkeit bei der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung – nicht der Ausnahme nach § 43a Absatz 4 WPO unterliegt.

Bislang ist für die Ahndung von durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Geldwäschegesetzes (GwG) und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) keine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) benannt.

Referentenentwurf (PDF, 203KB, nicht barrierefrei) (Stand: 26.02.2010)

Überarbeiteter Referentenentwurf (PDF, 29KB, nicht barrierefrei) (Stand: 13.04.2010)


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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

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