Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)

BRRD-Umsetzungsgesetz - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10.12.2014, BGBl I S. 2091 (PDF, 756KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzmarktkrise ist, dass geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um systemrelevante Institute und Finanzgruppen, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln. Da dies mit den Mitteln des herkömmlichen Insolvenzrechts nur in Ausnahmefällen zu bewältigen ist, wurden in den letzten Jahren bereits gesetzliche Regelungen zur Restrukturierung, Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten erlassen. Der Gesetzesentwurf dient zum einen der Konsolidierung dieser bereits vorhandenen Regelungen. Zum anderen setzt er alle Anforderungen der bis zum 31. Dezember 2014 umzusetzenden Richtlinie 2014/59/EU (BRRD; im Folgenden: Abwicklungsrichtlinie) – einschließlich der Umsetzung des von der Richtlinie erst ab 2016 verlangten Bail-In-Instruments – um.

Die in Deutschland schon umgesetzten Teile der Abwicklungsrichtlinie werden in diesen Gesetzentwurf integriert. Deutschland nimmt damit eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung der Abwicklungsrichtlinie ein und schafft ein Instrumentarium, mit dem auch die Abwicklung großer systemrelevanter Institute möglich wird, ohne die Finanzstabilität zu gefährden. Dies ist ein wichtiger Beitrag, die implizite Staatsgarantie für systemrelevante Institute und damit Fehlanreize für die Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken zu reduzieren. Überdies wird künftig sichergestellt, dass im Fall einer Krise vor allem Eigentümer und Gläubiger und nicht die Steuerzahler zur Lösung der Krise beitragen. Gleichzeitig bleiben allerdings die gedeckten Einlagen der Bürgerinnen und Bürger geschützt.

Am 4. November 2013 ist zudem die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei)*– SSM-Verordnung) in Kraft getreten. Die SSM-Verordnung etabliert mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus ein Finanzaufsichtssystem, das sich aus der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden teilnehmender Mitgliedstaaten zusammensetzt. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert. Die SSM-Verordnung sieht eine Aufgabenaufteilung zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden vor. Die direkte Aufsicht der EZB konzentriert sich auf die „bedeutenden“ Kreditinstitute der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Zudem beaufsichtigt die EZB direkt jene Kreditinstitute, die vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) direkte Unterstützung beantragen oder erhalten. Die Aufsicht über die übrigen Kreditinstitute erfolgt durch die nationalen Bankenaufsichtsbehörden. Für bestimmte Aufsichtsaufgaben im Sinne von Artikel 4 der SSM-Verordnung ist die EZB ausschließlich zuständig. Die EZB kann nationalen Bankenaufsichtsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich zudem allgemeine Weisungen erteilen. Sie verfügt zudem über ein Selbsteintrittsrecht, durch das sie die direkte Aufsicht über einzelne Kreditinstitute an sich ziehen kann, wenn sie dies zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards für erforderlich hält. Im November 2014 wird die EZB die ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben vollständig übernehmen.

Bislang wurden die Aufgaben und die Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht ausschließlich auf nationaler Ebene wahrgenommen. Insbesondere vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit trägt der vorliegende Gesetzesentwurf der Zuständigkeitsveränderung durch ein Gesetz zur Anpassung des Kreditwesengesetzes (KWG) an den einheitlichen Aufsichtsmechanismus Rechnung.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene

Nationale Umsetzung:

Regierungsentwurf (PDF, 962KB, nicht barrierefrei) (07.07.2014)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 42KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am 06.10.2014



* © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2014
** Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages