Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen

Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen / Gesetz zur Ausdehnung der

vom 04.08.2016, BGBl I S. 1962 (PDF, 48KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Anwendung der Vorschriften über die Haftung für Bergschäden auf den Bohrlochbergbau und auf Untergrundspeicher in der bisherigen Fassung des Bundesberggesetzes (BBergG) wird in der Fachliteratur (vgl. dazu die Darstellungen in Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 120, Rn. 8; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Auflage, § 120, Rn. 14) unterschiedlich beurteilt. Für den Bohrlochbergbau stellt sich die Frage, ob dieser als „untertägiger“ Bergbau im Sinne des § 120 BBergG gilt und damit in den Anwendungsbereich der so genannten Bergschadensvermutung fällt. In der Praxis findet diese Vorschrift keine Anwendung auf den Bohrlochbergbau und auch die Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (EinwirkungsBergV) bezieht den Bohrlochbergbau nicht ein.

Auf die Untergrundspeicherung sind die Vorschriften über die Haftung für Bergschäden gemäß § 126 Absatz 1 BBergG nicht entsprechend anwendbar. Jedoch kann die Errichtung eines Untergrundspeichers auch dann eine Gewinnung von Bodenschätzen darstellen, wenn damit ein Aussolen der Kaverne einhergeht. In diesem Fall wird in Rechtsprechung und Fachliteratur die Anwendung des Bergschadensrechts gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 BBergG unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu die Darstellung bei Mann, ZfB 2014, S. 15 ff.).

Ziel des Änderungsgesetzes ist es, dass die Vorschriften zur Haftung für Bergschäden einschließlich der Bergschadensvermutung des § 120 BBergG vollständig auf die Bereiche Untergrundspeicher durch Schaffung künstlicher Hohlräume sowie Bohrlochbergbau anwendbar sind. Hierdurch soll den Betroffenen höhere Rechtssicherheit gegeben und deren Rechtsposition gestärkt werden, so dass ein besserer Interessenausgleich gewährleistet wird. Damit soll auch mehr Akzeptanz für die geregelten risikobehafteten Bergbaubereiche, die zum Beispiel auch die umstrittene Fracking-Technologie einschließen, erreicht werden.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des BBergG folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Die Kompetenz des Bundes zur Änderung der EinwirkungsBergV folgt aus § 67 Nummer 7 in Verbindung mit § 68 Absatz 2, Nummer 1 BBergG in der Fassung vom 7. August 2013. Die in § 67 BBergG angestrebte Änderung der Ermächtigungsgrundlage hat zum Ziel, dass die Festlegung des Einwirkungsbereichs auch im Rahmen der Bergschadensvermutung Anwendung findet.

Referentenentwurf (PDF, 47KB, nicht barrierefrei) (18.12.2014)

Regierungsentwurf (PDF, 67KB, nicht barrierefrei)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 44KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am 10.06.2015

Stellungnahme



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