Der Bundesgerichtshof

Gesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)

Binnenschifffahrt (CLNI 2012) / Gesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der

vom 27.06.2016, BGBl II S. 738 (PDF, 304KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das von Deutschland ratifizierte Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) ist nur für vier Staaten in Kraft. Sein räumlicher Anwendungsbereich ist im Wesentlichen auf Beförderungen auf Rhein und Mosel beschränkt. Um das einheitliche Haftungsbeschränkungsregime der CLNI für einen größeren Kreis von Staaten attraktiver zu machen, wurde daher am 27. September 2012 ein neues Übereinkommen verabschiedet, nämlich das Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012). Dieses Übereinkommen sollte das aus dem Jahre 1988 schnellstmöglich ersetzen.

Bezug:

Ausführungsgesetz s. Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt


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