Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport

Doping im Sport / Gesetz zur Bekämpfung von

vom 10.12.2015, BGBl I S. 2210 (PDF, 73KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Sport hat in Deutschland herausragende gesellschaftliche Bedeutung. Er verkörpert positive Werte wie Erhaltung der Gesundheit, Leistungsbereitschaft, Fairness und Teamgeist. Er schafft Vorbilder für junge Menschen und ist durch die Sportlerinnen und Sportler mit ihren Spitzenleistungen zugleich Aushängeschild für Deutschland in der Welt. Bund, Länder und Kommunen unterstützen ihn deshalb umfangreich mit öffentlichen Mitteln. Daneben ist der Sport auch ein erheblicher Wirtschaftsfaktor. Wegen der öffentlichen Bedeutung des Sports haben einige Länder den Schutz des Sports sogar in den Landesverfassungen verankert (z. B. Artikel 6 der Niedersächsischen Landesverfassung).

Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Sport vor negativen Einflüssen und Entwicklungen zu bewahren.

Der sportliche Wettbewerb wird immer wieder durch Dopingfälle erschüttert, und zwar nicht nur im Ski- und Radsport oder in der Leichtathletik. Sportlerinnen und Sportler verschaffen sich auch in anderen Sportarten durch Doping ungerechtfertigte Vorteile. Sie bedrohen mit diesem Verhalten die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und erschüttern dadurch seine Grundlagen wie Fairness und Chancengleichheit. Doping greift damit tief in die ethisch-moralischen Grundwerte des Sports ein und raubt ihm seine Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion. Durch Doping werden nicht nur die Konkurrenten im sportlichen Wettbewerb getäuscht und geschädigt, sondern auch Veranstalter, Sportvereine, Sponsoren und Zuschauer, die im Vertrauen auf einen fairen sportlichen Wettbewerb Vermögenswerte aufwenden.

Die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden zum Zwecke des Dopings im Sport beruht auf keiner medizinischen Indikation und führt zu einem aus medizinischer Sicht nicht angezeigten Eingriff in den Körper, der erhebliche Gefahren für die Gesundheit der betroffenen Sportlerinnen und Sportler mit sich bringt. Zahlreiche Todesfälle in der Vergangenheit und schwere Spätfolgen systematischen Dopings sind Beweis für seine Schädlichkeit. Das betrifft nicht nur die Sportlerinnen und Sportler, sondern auch die Allgemeinheit, die die Kosten der Behandlung über die Krankenkassen trägt und dadurch in erheblichem Maße belastet wird.

Der illegale Handel mit Dopingmitteln hat inzwischen eine alarmierende Dimension erreicht. Es gibt organisierte Vertriebswege und Händlerstrukturen, die denen im organisierten Rauschgifthandel vergleichbar sind. Die Händler verschaffen sich Dopingmittel aus dem Ausland oder von Untergrundlaboren und veräußern diese mit enormen Gewinnspannen im Internet. Vor allem im Bodybuilding- und Kraftsportbereich werden ohne ärztliche Kontrolle und mit hohen gesundheitlichen Risiken Dopingmittel in großem Umfang konsumiert. Auch minderjährige Sportlerinnen und Sportler gelangen an Dopingmittel und gebrauchen diese trotz der besonderen Gesundheitsgefahren, die die Anwendung dieser Mittel gerade bei jungen Menschen birgt.

Die Maßnahmen des bestehenden Dopingkontrollsystems des organisierten Sports mit seinen verbandsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten stellen einen wichtigen Grundpfeiler in der Dopingbekämpfung in Deutschland dar. Neben den Anstrengungen der einzelnen Verbände ist die Arbeit der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) hervorzuheben, deren Tätigkeit von Staat und Sport in erheblichem Umfang unterstützt wird.

Die Maßnahmen des organisierten Sports allein sind aber angesichts der Dimension, die Doping im Sport und in der hierauf bezogenen organisierten Kriminalität sowohl quantitativ wie auch qualitativ angenommen hat, nicht ausreichend. Der Staat muss mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Integrität des Sports sowie zur Kriminalitätsbekämpfung zur Dopingbekämpfung beitragen. Es geht zum einen angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren darum, mit Nachdruck gegen den illegalen Markt im Dopingbereich vorzugehen. Zum anderen muss auch staatlicherseits gegen Doping im organisierten Sport eingeschritten werden, damit nicht die ethisch-moralischen Grundwerte des Sports und damit seine Grundlagen beschädigt werden. Das staatliche Handeln ist auch vor dem Hintergrund der umfangreichen öffentlichen Sportförderung nötig, die sich nur rechtfertigen lässt, wenn sichergestellt ist, dass die Mittel in einen dopingfreien Sport fließen. Die Bundesrepublik Deutschland ist zudem durch das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355 (PDF, 222KB, nicht barrierefrei)) und das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei)) völkervertraglich verpflichtet, Maßnahmen zur Dopingbekämpfung zu ergreifen.

Die bestehenden Regelungen haben sich als nicht ausreichend erwiesen. Die dopingspezifischen Strafvorschriften weisen Schutzlücken auf und erfassen vielfach nicht die dopenden Sportlerinnen und Sportler.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein Bündel von Maßnahmen im Kampf gegen das Doping ergriffen werden. Neue Straftatbestände sollen eine umfassende strafrechtliche Sanktionierung ermöglichen. Dabei sollen die Straftatbestände sich sowohl gegen die Hintermänner und kriminellen Netzwerke richten als auch – unter bestimmten Voraussetzungen – die dopenden Sportlerinnen und Sportler selbst erfassen. Eine Kriminalisierung des reinen Amateursports ist dabei aber nicht vorgesehen. Mit gesetzgeberischen Maßnahmen soll darüber hinaus die Arbeit der NADA im Kampf gegen das Doping im Sport unterstützt werden.

Referentenentwurf (PDF, 273KB, nicht barrierefrei) (Stand: 10.11.2014)

Regierungsentwurf (PDF, 161KB, nicht barrierefrei) (Stand: 12.03.2015)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 41KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Sportausschuss des Deutschen Bundestages am 17.06.2015

Stellungnahmen

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