Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Erneuerbare-Energien-Gesetzes / Gesetz zur Änderung des

vom 22.12.2014, BGBl I S. 2406 (PDF, 37KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Europäische Kommission hat am 23. Juli 2014 das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2014“) genehmigt. Von dieser Genehmigung ausgenommen wurde die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen (§ 65 EEG 2014). Die Bundesregierung hat diese Regelung auf Bitten der Kommission in einem eigenständigen Verfahren im Mai 2014 notifiziert, weil nach Auffassung der Kommission bei dieser Regelung verstärkt die Auswirkungen auf den Verkehrssektor untersucht werden müssten. In der anschließenden Prüfung hat die Kommission – auch auf zwischenzeitliche Hinweise der Verkehrsminister der Länder – Bedenken an der künftigen Vereinbarkeit der Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen mit dem europäischen Wettbewerbsrecht geäußert: Die Besondere Ausgleichsregelung könne zukünftig eine Markteintrittsbarriere für neue Schienenbahnen bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen für Beförderungsdienstleistungsaufträge im Schienenpersonennahverkehr oder der erstmaligen Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfern- oder -güterverkehr darstellen.

Um diese Bedenken der Kommission auszuräumen, wird das EEG 2014 kurzfristig geändert, um den Markteintritt neuer Schienenbahnen zu erleichtern. Nur mit dieser Änderung konnte der erfolgreiche Abschluss des Notifizierungsverfahrens sichergestellt werden; die Kommission hat am 25. November 2014 die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen nur unter Berücksichtigung dieser Änderung genehmigt. Andernfalls hätte das Risiko bestanden, dass die Schienenbahnen ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr in der Besonderen Ausgleichsregelung hätten privilegiert werden können; dies hätte massive Auswirkungen auf die Höhe der Fahrpreise im Schienenverkehr und auf den Wettbewerb im Verkehrssektor.

Vor diesem Hintergrund wird mit diesem Gesetz die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen geändert: Ab dem Antragsjahr 2015 wird eine Antragstellung für neue Schienenbahnen auf Basis von prognostizierten Stromverbrauchsmengen ermöglicht, wenn eine neue Schienenbahn einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr erhalten hat oder vorhat, sich an einer entsprechenden Ausschreibung zu beteiligen bzw. erstmalig eine Schienenverkehrsdienstleistung im Schienenpersonenfern- oder -güterverkehr erbringen wird. Die Begrenzung erfolgt nur für die Schienenbahn, die das Ausschreibungsverfahren gewinnt. Wenn keine Ausschreibung stattfindet, erfolgt die Begrenzung nur unter Widerrufsvorbehalt.

Formulierungshilfe der Bundesregierung (PDF, 103KB, nicht barrierefrei) (17.11.2014)

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