Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen / Gesetz zur Umsetzung der Vierten

vom 23.06.2017, BGBl I S. 1822 (PDF, 416KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) (im Folgenden: Vierte Geldwäscherichtlinie) ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen. Bis zum 26. Juni 2017 haben die Mitgliedstaaten zudem Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/8472) (im Folgenden: Geldtransferverordnung) zu erlassen.

Die Vierte Geldwäscherichtlinie hebt die Dritte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG) auf und passt die europäischen Regelungen an die 2012 überarbeiteten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) an. Damit sind die Vorgaben für die nationale Gesetzgebung zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angepasst und erweitert worden. Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor

  • eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes: Zukünftig müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten über ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen. Dies beinhaltet, dass die Verpflichteten ihr jeweiliges Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, vor allem unter Berücksichtigung der Kundenstruktur und der angebotenen Produkte und Dienstleistungen prüfen und ihre Maßnahmen zur Minderung des Risikos danach ausrichten,
  • die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters der wirtschaftlich Berechtigten: Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, müssen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an ein zentrales Register melden,
  • eine Harmonisierung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten.

Die neuen Regeln der Geldtransferverordnung, die an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 tritt, erfordern nationale Bestimmungen zur ihrer Durchführung, darunter eine Anpassung der Sanktionen.

Bezug:

  • 2012 überarbeitete Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF)

  • Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70 (Vierte Geldwäscherichtlinie) (ABl. L 141, 05.06.2015, S. 73 (PDF, 724KB, nicht barrierefrei))*

  • Verordnung (EU) 2015/847 vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (Geldtransferverordnung) (ABl. L 141, 05.06.2015, S. 1 (PDF, 517KB, nicht barrierefrei))*

Werdegang auf europäischer Ebene

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 2MB, nicht barrierefrei) (15.12.2016)

Regierungsentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (22.02.2017)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 24.04.2017

Stellungnahmen

* © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2016
** Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages