Der Bundesgerichtshof

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Energiewirtschaftsrechts / Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des

vom 10.12.2015, BGBl I S. 2194 (PDF, 179KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die im Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 festgelegten Ziele zur Verringerung des Energieverbrauchs gegenüber dem Basisjahr 2008 – insbesondere die Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 20 Prozent bis 2020 und um 50 Prozent bis 2050 – haben weiterhin Bestand für die Politik der Bundesregierung. Im Jahr 2050 soll der Gebäudebestand nahezu klimaneutral sein. Die in den vergangenen Jahren erzielten Fortschritte und Maßnahmen genügen nicht für die Erreichung der nationalen Effizienzziele. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung am 3. Dezember 2014 den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) beschlossen. Im Gebäudebereich werden knapp 40 Prozent der gesamten Endenergie in Deutschland verbraucht. Der größte Einzelbeitrag entfällt auf die Beheizung. Entsprechend groß ist dort das technische und wirtschaftliche Potential zur Steigerung der Energieeffizienz. Derzeit sind über 70 Prozent der Heizgeräte in Deutschland ineffizient und würden die Effizienzklasse C, D oder E erreichen. Dabei liegt das durchschnittliche Alter der Heizgeräte bei 17,6 Jahren. 36 Prozent aller Heizgeräte sind sogar älter als 20 Jahre. Mit einer gleichbleibenden jährlichen Austauschrate bei Heizgeräten von gut 3 Prozent würde es im Hinblick auf die unsanierten Heizgeräte circa 25 Jahre dauern, bis der Heizungsbestand erneuert ist. Energieeffiziente Heizgeräte erreichen die Effizienzklasse A, Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien eine Energieeffizienzklasse von bis zu A+++. An diesem Punkt setzt die Maßnahme des nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen an, das von der Bundesregierung als Sofortmaßnahme des NAPE verabschiedet wurde. Mit dem nationalen Effizienzlabel soll der Verbraucher über den Effizienzstatus seines alten Heizgerätes informiert werden. Das Effizienzlabel verfolgt dabei das Ziel, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen. Es wird erwartet, dass mit dem nationalen Effizienzlabel sich die Inanspruchnahme einer weiter gehenden Energieberatung erhöht und die Austauschrate bei Heizgeräten um circa 20 Prozent auf 3,7 Prozent pro Jahr gesteigert wird3. Damit kann ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz in Deutschland geleistet werden. Gleichzeitig kann mit der Maßnahme ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, wonach die Bundesregierung über die Effizienz von Heizungsanlagen und möglichen Maßnahmen zur Effizienzverbesserung gezielt informieren wird4. Schließlich kann mit dem Gesetzentwurf auch ein Beitrag zur Umsetzung der sogenannten EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))*, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141, 28.05.2013, S. 28 (PDF, 702KB, nicht barrierefrei)])* geändert worden ist) geleistet werden. Während die Produktverordnungen unter der sogenannten EU-Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie (Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S.1 (PDF, 793KB, nicht barrierefrei))*, die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))* geändert worden ist) nur auf neu in Verkehr gebrachte Produkte anzuwenden sind, wird mit dem nationalen Heizungslabel erstmals ein Energieeffizienzlabel im Bestand vergeben. Dabei bezieht sich die sogenannte Maßnahme des „nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen“ entgegen der Bezeichnung der NAPE-Maßnahme nicht auf die Heizungsanlage als Ganzes, sondern nur auf das Heizgerät in Form des Heizkessels.

Werdegang auf europäischer Ebene:

Bezug:




Regierungsentwurf (PDF, 599KB, nicht barrierefrei) (Stand: 11.08.2015)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

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Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie:

Titeländerung (eingebracht als: Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes); Verzicht auf die Effizienzklassen F und G auf einem Musteretikett; Turnusumstellung der Netzentwicklungsplanung im Strom- und Gasbereich auf einen Zwei-Jahres-Rhythmus, zusätzliche Vorlage von Umsetzungsberichten, Änderungen betr. Bedarfsermittlung, Szenariorahmen, Fristen und Inhalte der Netzentwicklungspläne der Übertragungsnetzbetreiber, Prüfung durch die Bundesnetzagentur, Offshore-Regelungen; Klarstellungen, redaktionelle und Folgeänderungen;
Änderung Anlage 1 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie Änderung und Einfügung verschiedener §§ Energiewirtschaftsgesetz

Stellungnahmen


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