Der Bundesgerichtshof

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften / Gesetz zum Internationalen

vom 29.06.2015, BGBl I S. 1042 (PDF, 169KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107 (PDF, 937KB, nicht barrierefrei)*; ABl. L 344 vom 14.12.2012, S. 3 (PDF, 691KB, nicht barrierefrei)*; ABl. L 41 vom 12.2.2013, S. 16 (PDF, 699KB, nicht barrierefrei)*; ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 140 (PDF, 691KB, nicht barrierefrei)*- ErbVO). Die ErbVO ist ab dem 17. August 2015 anzuwenden. Ausgenommen sind bestimmte staatliche Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission, die schon zuvor zu erfüllen sind.

Die ErbVO gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Sie ist zwar in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden und verdrängt deshalb in ihrem Anwendungsbereich das bislang geltende Recht. Um die Verpflichtung aus der Verordnung vollständig umsetzen zu können, bedarf es aber einiger Durchführungsvorschriften.

Die Schaffung der notwendigen Verfahrensregelungen zum Europäischen Nachlasszeugnis wird zum Anlass genommen, auch die entsprechenden Regelungen zum Erbschein zu ändern. Zum einen werden punktuell Vorschriften zum Erbschein an die Vorgaben der ErbVO zum Europäischen Nachlasszeugnis angepasst. Ziel dieser Änderungen ist es, die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung eines deutschen Erbscheins und über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses bei demselben Gericht zu bündeln. Zum anderen werden die Anpassungen beim Erbschein zum Anlass genommen, derzeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltene, rein verfahrensrechtliche Vorschriften zum Erbschein aus systematischen Gründen in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu übertragen und dabei zugleich überflüssige Doppelregelungen in BGB und FamFG zu bereinigen.

Im Übrigen soll insbesondere eine Regelungslücke im Bereich der Gebühren in Grundbuchsachen geschlossen werden, um die Höhe der bei der Eintragung von Veränderungen eines Gesamtrechts bei verschiedenen Grundbuchämtern zu erhebenden Gebühren auf ein angemessenes Maß zu begrenzen.

Werdegang auf europäischer Ebene

Nationale Umsetzung

Referentenentwurf (PDF, 3MB, nicht barrierefrei)

Regierungsentwurf (PDF, 542KB, nicht barrierefrei)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

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Stellungnahmen

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