Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern / Gesetz zur Einführung eines

vom 17.07.2017, BGBl I S. 2424 (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Eltern üben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung zum Wohl des Kindes aus (§ 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Ihr Elternrecht ist grundrechtlich geschützt. Sie entscheiden im Rahmen der Personensorge (Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht) auch über Unterbringungen ihres Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, und auch über freiheitsentziehende Maßnahmen wie z. B. Fixierungen oder das Anbringen von Bettgittern.

Unterbringungen von Minderjährigen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, unterliegen allerdings gemäß § 1631b BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen sieht das Kindschaftsrecht dagegen – anders als das Betreuungsrecht für Volljährige – ein Genehmigungserfordernis nicht vor.

So hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) durch Beschluss vom 7. August 2013 (BGH FamRZ 2013, 1646 ff.) klargestellt, dass die Eltern für die Entscheidung über die Fixierung ihres minderjährigen autistischen Kindes in einer offenen Heimeinrichtung nach geltendem Recht keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1631b BGB bedürfen. De lege ferenda hat es der BGH dem Gesetzgeber überlassen zu entscheiden, „ob die Anordnung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel ist, Kinder vor ungerechtfertigten unterbringungsähnlichen Maßnahmen zu schützen“.

Bezug:

Referentenentwurf (PDF, 82KB, nicht barrierefrei) (15.09.2016)


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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

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