Der Bundesgerichtshof

Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte
(Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)

Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) / Erstes Gesetz zur Novellierung von

vom 30.06.2016, BGBl I S. 1514 (PDF, 557KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Im Nachgang der Finanzkrise hat der europäische Gesetzgeber auf zahlreichen Gebieten des Kapitalmarktrechts Initiativen zur Verbesserung der Transparenz und Integrität der Märkte und des Anlegerschutzes ergriffen.

Die Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (ABl. L 173, 12.06.2014, S. 179 (PDF, 760KB, nicht barrierefrei))* und die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173, 12.06.2014, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))* sind am 2. Juli 2014 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2014/57/EU ist bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umzusetzen, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist ab dem 3. Juli 2016 anzuwenden.

Diese Neuregelungen lösen die bisherige Marktmissbrauchs-Richtlinie 2003/6/EG ab.

Wesentlicher Inhalt dieser Rechtsakte ist

  • die Anpassung der Marktmissbrauchsregulierung an das Aufkommen von neuartigen Handelsplattformen und technologischen Entwicklungen wie Hochfrequenzhandel; dazu wird unter anderem der Katalog der Finanzinstrumente, auf die Vorschriften gegen Marktmanipulation Anwendung finden, erweitert;
  • die Verbesserung der Überwachung von Marktmissbrauch auf Warenderivatemärkten und bei Benchmarks;
  • die Erweiterung der Meldepflichten für Emittenten;
  • die Stärkung der Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden bei Marktmissbrauch;
  • die Vereinheitlichung und Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei Insiderhandel und Marktmanipulation.

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257, 28.08.2014, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))* ist am 17. August 2014 in Kraft getreten. Auf bereits gegenwärtig nach nationalem Recht tätige Zentralverwahrer ist die Verordnung erst nach der verpflichtend vorgeschriebenen Neuzulassung durch die Bundesanstalt als national zuständige Behörde anwendbar. Die sechsmonatige Antragsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten der noch ausstehenden EU-Ausführungsbestimmungen. Nach erfolgtem Antrag hat die Bundesanstalt wiederum sechs Monate Zeit, über die Zulassung zu entscheiden.

Wesentliche Neuregelungen in der Verordnung sind

  • europaweit einheitliche Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten;
  • Vorschriften für die Organisation und Geschäftstätigkeit von Zentralverwahrern;
  • Vorgaben für die Aufsicht über Zentralverwahrer und die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb der EU;
  • Vorgaben für nationale Sanktionsvorschriften.

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte (PRIIP) (ABl. L 352, 09.12.2014, S.1 (PDF, 942KB, nicht barrierefrei); ABl. L 358, 13.12.2014, S. 50 (PDF, 303KB, nicht barrierefrei))* ist am 29. Dezember 2014 in Kraft getreten und ab dem 31. Dezember 2016 anwendbar.

Wesentliche Inhalte dieser Neuregelung sind

  • europaweit einheitliche Anforderungen an die Informationen, die Kleinanlegern bei dem Vertrieb von „verpackten“ Anlageprodukten zur Verfügung gestellt werden müssen;
  • die Harmonisierung von Anforderungen an Inhalt und Format dieser Informationsblätter;
  • die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, bei Missständen Produkte zu verbieten;
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens;
  • Vorgaben für nationale Sanktionsvorschriften.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene:

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (16.10.2015)

Regierungsentwurf (PDF, 408KB, nicht barrierefrei) (28.03.2016)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 14.03.2016

Stellungnahmen

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