Der Bundesgerichtshof

Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte
(Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)

Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) / Zweites Gesetz zur Novellierung von

vom 23.06.2017, BGBl I S. 1693 (PDF, 992KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Im Zuge der Finanzkrise ab dem Jahre 2008 hat der europäische Gesetzgeber auf zahlreichen Gebieten des Kapitalmarktrechts Initiativen zur Verbesserung der Transparenz und Integrität der Märkte und des Anlegerschutzes ergriffen.

Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei))* und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))* sind am 2. Juli 2014 in Kraft getreten. Sie lösen die Regelungen der Richtlinie 2004/39/EG und der zugehörigen Ausführungsrechtsakte ab. Die Richtlinie 2014/65/EU muss bis zum 3. Juli 2017 in nationales Recht umgesetzt werden, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ab dem 3. Januar 2018 anzuwenden.

Wesentlicher Inhalt dieser Rechtsakte ist

  • die Schließung von Aufsichtslücken bei der Regulierung von Handelsplätzen durch erweiterte Anforderungen an bestehende Handelsplattformen, die Schaffung einer neuen Erlaubnispflicht für bisher nicht überwachte organisierte Handelssysteme sowie eine grundsätzliche Pflicht, Handel nur auf regulierten Plätzen zu betreiben
  • die Schaffung von mehr Transparenz durch die Ausdehnung der Veröffentlichungspflichten auf weitere Finanzinstrumente und durch Vorgaben zur Organisation und zum Betreiben von Datenbereitstellungsdiensten
  • die stärkere Überwachung von Warenderivaten durch Einführung von Positionslimits und Positionskontrollen
  • die Regulierung des algorithmischen Handels, insbesondere des Hochfrequenzhandels
  • die Stärkung des Anlegerschutzes durch Ausweitung der Verhaltens- und Organisationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, insbesondere durch höhere Transparenz- und Informationspflichten, durch bessere Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden u.a. durch Produktverbote sowie
  • die Vereinheitlichung und Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten.

Zur weiteren Ausgestaltung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 hat die Europäische Kommission die Delegierte Richtlinie … /EU [DR MiFID II]** sowie eine Reihe von Europäischen Verordnungen (sog. Level 2-Regelungen) erlassen, welche die technischen Einzelheiten zu deren Vorgaben näher bestimmen.

Die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1 (PDF, 917KB, nicht barrierefrei))* ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt dieser Verordnung sind Regelungen zur Verbesserung der Transparenz und der Kontrolle von Wertpapierfinanzierungsgeschäften wie Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäften und vergleichbaren Finanzierungsstrukturen, die sowohl im Bankensektor als auch im sog. Schattenbankensektor weit verbreitet sind.

Die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1 (PDF, 842KB, nicht barrierefrei))* trat am 30. Juni 2016 in Kraft. Wesentlicher Inhalt der Verordnung sind Vorgaben für das Beitragen von Eingabedaten zur Bestimmung von Referenzwerten sowie für die Bereitstellung und die Verwendung der Referenzwerte. Dadurch soll die Genauigkeit und Robustheit von Referenzwerten sichergestellt und Manipulationen und Ungenauigkeiten vorgebeugt werden.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene:

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 2MB, nicht barrierefrei) (29.09.2016)

Regierungsentwurf (PDF, 2MB, nicht barrierefrei) (21.12.2016)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages***:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 41KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 08.03.2017

Stellungnahmen

* © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2017
** Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 (ABl. L 87 vom 31.03.2017, S. 500 (PDF, 541KB, nicht barrierefrei))*
*** Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages