Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch / Gesetz zur Durchführung des

vom 10.12.2014, BGBl I S. 2082 (PDF, 42KB, nicht barrierefrei)
Bekanntmachung vom 23.06.2015, BGBl I S. 1034 (PDF, 20KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Europäische Union hat am 1. April 2009 das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen gezeichnet (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1 (PDF, 771KB, nicht barrierefrei)*, nachfolgend: Haager Übereinkommen). Es ist damit zu rechnen, dass sie das Übereinkommen alsbald genehmigen, d. h. ratifizieren wird. Das Haager Übereinkommen regelt die internationale Zuständigkeit für Sachverhalte, in denen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt. Das vereinbarte (prorogierte) Gericht hat die Rechtssache zu verhandeln. Die Gerichte aller anderen Vertragsstaaten haben sich für unzuständig zu erklären. Die Entscheidung des prorogierten Gerichts ist in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken.

Das Haager Übereinkommen wird am ersten Tag des vierten Monats, der auf die Hinterlegung der Genehmigungsurkunde durch die Europäische Union folgt, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks verbindlich werden.

Um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zeitgerecht und vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften im deutschen Recht.

Regierungsentwurf (PDF, 29KB, nicht barrierefrei) (Stand: 21.07.2014)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 37KB, nicht barrierefrei)

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