Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes / Gesetz zur Neuregelung des

vom 21.12.2015, BGBl I S. 2498 (PDF, 179KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) und verfolgt damit das Ziel, den Anteil von KWK-Strom an der Stromerzeugung zu steigern.

Durch das geltende KWKG wird die Stromerzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen durch umlagefinanzierte Zuschläge auf den Marktpreis bei Modernisierung und Neubau von Anlagen gefördert. Die Förderung ist zeitlich grundsätzlich auf 30.000 Vollbenutzungsstunden beschränkt. Für kleinere Anlagen (Leistung bis 50 Kilowatt) ist die Förderung zeitlich grundsätzlich auf 10 Jahre befristet. Weiterhin wird auch der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen und -speichern durch das KWKG gefördert. Seit 2012 werden auch die technologisch verwandten Kraft-Wärme-Kälte-Anlagen sowie die entsprechende Infrastruktur unterstützt.

Die Umlage ist derzeit auf einen Betrag von maximal 750 Millionen Euro pro Jahr begrenzt. Davon können 150 Millionen Euro pro Jahr auf die Unterstützung von Netzen und Speichern entfallen. Im Jahr 2015 betragen die Kosten der Umlage rund 630 Millionen Euro. Nicht privilegierte Endkunden zahlen in diesem Jahr rund 0,25 Cent je Kilowattstunde auf ihren jeweiligen Stromverbrauch zur Finanzierung der Förderung des KWKG. Für Endkunden mit hohem Verbrauch reduziert sich die Umlage auf maximal 0,05 Cent je Kilowattstunde für den Stromverbrauch, der 100 000 kWh übersteigt. Für Endkunden mit hohem Verbrauch im produzierenden Gewerbe reduziert sich die Umlage auf maximal 0,025 Cent je Kilowattstunde für den Stromverbrauch, der 100 000 kWh übersteigt.

Die im Jahr 2014 vom Bundeswirtschaftsministerium durchgeführte Analyse von Kosten, Nutzen und Potenzialen von KWK sowie die Zwischenüberprüfung des KWKG haben ergeben, dass in Deutschland weiterhin Ausbaupotenzial für KWK besteht. Ein weiterer Ausbau ist dabei auch vor dem Hintergrund der Energiewende grundsätzlich sinnvoll und realisierbar, wenn der Anlagenbetrieb stärker flexibilisiert wird.

Die Evaluierung hat jedoch auch gezeigt, dass unter den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere wegen des niedrigen Strompreisniveaus, bis zum Jahr 2020 kein wesentlicher KWK-Zubau zu erwarten ist. Darüber hinaus drohen auch die Stilllegung bestehender, gasbefeuerter KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung und damit der Verlust von Effizienzvorteilen. Im Bereich der Objektversorgung und der Industrie ist dagegen teilweise eine Anpassung der Fördersätze erforderlich, weil die Vorteile der Eigenstromversorgung in vielen Bereichen einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb auch ohne Förderung ermöglichen.

Weiterhin ist für die Kohärenz des KWK-Zubaus mit anderen Zielen der Energiewende eine bessere Abstimmung der KWK-Ausbauziele auf den Zubau erneuerbarer Energien notwendig. Insbesondere wäre die Unterstützung neuer oder modernisierter Kohle-KWK-Vorhaben ein Widerspruch zum Ziel einer Dekarbonisierung der Stromerzeugung.

Schließlich ist im Hinblick auf die Erreichung der nationalen CO2-Einsparziele die Emissionseinsparung durch KWK im Stromsektor von besonderer Bedeutung. Die Bundesregierung hat am 3. Dezember 2014 das Aktionsprogramm Klimaschutz beschlossen. Mit diesem Programm soll sichergestellt werden, dass Deutschland sein nationales Klimaschutzziel einer Emissionsminderung um 40 Prozent bis zum Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 1990 erreicht. Dazu sollen alle Sektoren einen Beitrag leisten. Dabei sollen 22 Millionen Tonnen CO2 unter besonderer Berücksichtigung des Stromsektors und des europäischen Zertifikatehandels zusätzlich eingespart werden. Im Rahmen der Konkretisierung des Aktionsprogramms wurde beschlossen, dass KWK-Anlagen eine zusätzliche Emissionsminderung von 4 Millionen Tonnen CO2 bis zum Jahr 2020 erbringen sollen.

Zur Umsetzung einzelner Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie wurde mit der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl I S. 670 (PDF, 81KB, nicht barrierefrei)) eine Verpflichtung zur Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs für Kraftwerksvorhaben neu eingeführt. Insbesondere muss dargelegt werden, dass bei einer Anlage, die ohne Wärmeauskopplung geplant ist, eine wirtschaftliche Realisierung der Abwärmenutzung nicht möglich wäre. Die Darlegung erfolgt im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die verschiedenen Landesbehörden. Eine stärkere bundeseinheitliche Handhabung der Kriterien der Wirtschaftlichkeitsanalyse kann durch eine zentrale Abnahme dieser Prüfung durch eine Bundesbehörde gefördert werden.

Bezug:

Aktionsprogramm Klimaschutz der Bundesregierung vom 3. Dezember 2014


Referentenentwurf (PDF, 666KB, nicht barrierefrei) (28.08.2015)

Regierungsentwurf (PDF, 297KB, nicht barrierefrei) (23.09.2015)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am 11.11.2015

Stellungnahmen



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