Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen
(Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG)

Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) / Gesetz zur Erweiterung der

vom 08.10.2017, BGBl I S. 3546 (PDF, 47KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

§ 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) erklärt Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung für unzulässig. Das Verbot, das seit dem Jahr 1964 besteht, wird heute vielfach kritisch hinterfragt. Die Entwicklung der Rechtsprechung und die Veränderung der Verbreitung von Nachrichten in den Medien haben die Diskussion verstärkt, ob das strikte gesetzliche Verbot von Bild- und Tonübertragungen angesichts der technischen und gesellschaftlichen Veränderungen insgesamt noch zeitgemäß ist. „Livestreams“ öffentlicher Veranstaltungen sind weit verbreitet und ergänzen oder ersetzen zunehmend herkömmliche Formen der Berichterstattung. Auch die Printmedien sind einem Wandel unterworfen. Sämtliche Medien beziehen die Internet-Berichterstattung und neue Kommunikationsformen wie Internet-Blogs oder den Internet-Kurznachrichtendienst „Twitter“ in ihre Arbeit ein.

Eine nahezu zeitgleiche Berichterstattung über die im Gerichtssaal stattfindenden Ereignisse hebt die Trennung der Saalöffentlichkeit von der in den Medien übertragenen Öffentlichkeit zunehmend auf. Auch ist bei ausländischen Gerichten eine Entwicklung hin zu mehr Medienöffentlichkeit zu beobachten.

Für Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen ist im Strafverfahren eine Beiordnung einer Sprach- oder Übersetzungshilfe für das gesamte Verfahren vorgesehen, bei anderen gerichtlichen Verfahren jedoch nur für die Hauptverhandlung (§§ 186, 187 GVG). Dies hat Auswirkungen darauf, wer die Kosten für eine Inanspruchnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung zu tragen hat. Die bestehende Regelungslücke hinsichtlich des Tragens dieser Kosten für das gerichtliche Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung soll geschlossen werden.

Bezug:


Referentenentwurf (PDF, 264KB, nicht barrierefrei) (Stand: 02.06.2016)

Regierungsentwurf (PDF, 225KB, nicht barrierefrei) (Stand: 31.08.2016)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 29.03.2017

Stellungnahmen


* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages