Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze / Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von

vom 01.06.2017, BGBl I S. 1396 (PDF, 156KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Dauer der Aufbewahrung der Notariatsunterlagen wird derzeit in § 5 Absatz 4 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare geregelt. Dort ist vorgesehen, dass die Urkundenrolle, das Erbvertragsverzeichnis, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge bis auf weiteres unbefristet aufzubewahren sind, sofern sie vor dem 1. Januar 1950 entstanden sind. Im Übrigen beträgt die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen 100 Jahre. Für die weiteren Akten, Bücher und Verzeichnisse sind Aufbewahrungsfristen zwischen fünf und 20 Jahren festgelegt.

Erlischt das Amt oder wird der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, sind die Akten, Bücher und Verzeichnisse demjenigen Amtsgericht in Verwahrung zu geben, in dessen Bezirk sich der Amtssitz der Notarin oder des Notars befunden hat. Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem Amtsgericht zentral für mehrere Bezirke, einem anderen Amtsgericht, einer Notarin oder einem Notar übertragen. Von dieser Möglichkeit wird in den Ländern in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht.

Die amtliche Verwahrung der Notariatsunterlagen verursacht in ihrer heutigen Form erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere bei den Amtsgerichten. Um eine Verwahrung über einen so langen Zeitraum zu ermöglichen, sind an die Eignung von Räumlichkeiten für eine sachgemäße Lagerung hohe Anforderungen zu stellen. Bei einer Vielzahl von Amtsgerichten sind die Kapazitäten geeigneter Räume bereits heute nicht mehr ausreichend, bei weiteren Amtsgerichten wird dies in absehbarer Zukunft der Fall sein. Manche Notarinnen und Notare mieten allein für die Verwahrung von Notariatsunterlagen der Amtsvorgängerinnen oder Amtsvorgänger zusätzliche Räume an.

Durch dieses Gesetz soll die Aufbewahrung von Notariatsunterlagen einheitlich neu geregelt und den vorgenannten Kapazitätsproblemen der Aufbewahrung begegnet werden. Außerdem sollen die Vorteile der elektronischen Verwahrung genutzt und der elektronische Rechtsverkehr ausgebaut werden.


Referentenentwurf (PDF, 603KB, nicht barrierefrei) (18.08.2016)

Regierungsentwurf (PDF, 142KB, nicht barrierefrei) (12.10.2016)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 35KB, nicht barrierefrei)

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Stellungnahmen


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